Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Hemden für die Lazarethe werden nach Verbrauch der Vorräthe von weißem Callicot gefertigt; Proben 
werden ausgegeben werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 801. 1. 77. M. M. A. · 
Nr. 27. 
Abänderung der Berzeichnisse der für 1) eln Infanterie = Bataillon, 2) eln Jäger = Bataillen, 3) ein 
Fuh-Artillerie-Bataillen uud 4) ein Pienier- resp. Eisenbahn-Bataillen erforderlichen Leeren und 
Schablonen, Justrumente, Werkzenge, Materialien und Reserdethelle M/71. 
Berlin, den 18. Januar 1877. 
Aus dem Inhalt des kleinen Büchsenmacherkastens für Infanterie-Bataillone kommt die sub C. Nr. 21 
des Verzeichnisses aufgeführte flache Schlichtfeile von circa 100 um. Länge in Fortfall. 
Dem Inhalt des großen Stucnnecherkssee fÜür Infanterie = Bataillone sowie dem Inhalt der 
Büchsenmacherkasten für Jäger-, Fuß-Artillerie-, Pionier- und Eisenbahn-Bataillone treten dagegen zwei 
Centrumbohrer von resp. 9 und 11 5#- Durchmesser hinzu. Dieselben sind unter C. Nr. 29#. der vorerwähnten 
Verzeichnisse nachzutragen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhet. Rautenberg. 
No. 83. 1. 77. Art. 1. 
Nr. 28. 
Selbstbewirthschaftung des Feuerungs= und Erlenchtungs-Materials durch die kasernirten Truypen. 
Berlin, den 23. Januar 1877. 
Naͤch der in Nr. 20 des Armee= Verordnungs-Blattes pro 1873 sub Nr. 193 abgedruckten Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 22. Juni 1873 ist bedingungsweise nachgegeben, daß den kasernirten Truppen auch 
die Selbstbeschaffung des Brennmaterials, wie dies Hinsichts des Erleuchtungs-Materials im 8. 32 des 
Anhangs I. der Garnison-Verwaltun Orbnung bisher schon vorgesehen war, Überlassen werden darf. 
Zur Beseitigung von Zweszein, wie bei der Normirung der in solchen Fällen sowohl für das 
Feuerungs= wie für das Erleuchtungs-Material zu vergütenden Preise zu verfahren ist, wenn eine kontraktliche 
Sicherstellung der qu. Materialien im Sinne des §. 32 1. c. weder für die Garnison-Anstalten noch für die 
übrigen am Or#- vertretenen Ressorts der Militair= Verwaltung stattgefunden hat, wird hiermit bestimmt, 
raß alsdann vie Kontraktspreise der nächsigelegenen größeren Garnison — event. die ortsüblichen Preise, 
wenn diese billiger sein sollten — zu Grunde zu legen sind. 
Kriegs-Ministerlum; Militalr-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Sandkuhl. 
  
No. 1081. 11. 76. M. O. D. 4. 
Nr. 29. 
Die Portofreiheit der Umlanfbefehle an Landwehr= bezlehuugsweise Seewehr-Offiziere. 
Berlin, den 28. Januar 1677. 
Das Kaiserliche, General-Postamt hat sich damit einverstanden erklärt, daß in Landwehr, und Seewehr-An- 
gelegenheiten sortan die Umlaufbefehle an beurlanbie unbesoldete Landwehr= beziehungsweise Seewehr-Offziere 
nicht allein unter Streif oder Krengband, sondern auch als verschlossene Briefe portofrei befördert werden, 
sofern den Briefen ein offener beste elter Begleitschein beiliegt, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen 
und der Name der betreffenden (Efer. zu ersehen ist. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Wimmel. 
No. 460. 1. 77. M. 0. D. 3.
	        
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