Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 35. 
Bekleidungs-Kompetenzen der zur Probedienstleistung bei a% Civilbehörden ohne Gehalt 
kommandirten Unteroffzler 
Berlin, den 8. Februar 1877. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 22. September 1875 (A.-V.-Bl. Nr. 20) wird hierdurch bestimmt, 
daß die Bekleidungs-Kompetenzen der zur Probedienstleistung bei den Civilbehörden ehne Gehalt kemman- 
dirten Unteroffiziere auch für das 1. Quartal 1877, sowie für das Etatsjahr 1877/78 von den Truppen 
zurückzurechnen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 39. 2. 77. M. O0. D. 3. 
Nr. 36. 
Civil versorgungsansprüche der zu überzähligen Unteroffizieren beförderten anßeretatsmäßigen 
Hautboisten. 
Berlin, den 11. Februar 1877. 
# Beseitigung von Zweifeln wird in Verfolg der diesseitigen Verfügung vom 22. November 1868 (A. B. 
l. für 1868 S. 227) darauf aufmerksam gemacht, daß die außeretatemähigen Hautboisten, welche zu Über- 
zähligen Unteroffizieren befördert sind, in Bezug auf den Empfang des Civilrersorgungsscheins die im §. 10 
des Gesetzes vom 4. April 1874 näher bezeichneten Ansprüche wie alle Übrigen Unkerehfere hab haben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 861. 1. A. 2. 
Nr. 37. 
Liqgnidirung der Tagegelder 2c. für die während der Ferien von der Kriegs-Akademie Behufs Dienst- 
leittnung bei anderen Waffengattungen kommandirten Offizlere. 
Berlin, den 3. Februar 1877. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 28. August 1854 (M.PW.-Bl. S. 169) wird bestimmt, daß die Tagegelder, 
welche nach Maßgabe der Verfügung vom 23. Juli 1875 (A.-V.-Bl. S. 165) den während der Ferien zur 
Dienstleistung bei Truppentheilen anderer Waffen kommandirten Offizieren für die Zeit des Aufenthalts am 
Garnisonorte des betreffenden Truppentheils — event. bis zu 28 Tagen — zu gewähren sind, gleichfalls von 
pe aanppemtheile gezahlt und liquidirt werden, bei welchen die Offiziere während der gedachten Zeit 
ienste leisten 
Dasselbe Verfahren findet statt hinsichtlich des Zahlungs= und Liquidations-Modus der Kommando- 
Zulage für die genannten Offiziere, und wird der Erlaß vom 28. September 1857 (M.-W.-Bl. S. 201), 
soweit derselbe die in Rede stehenden Fälle betrifft, hierdurch modifzzirk. 
Kriegs-Ministerium; Milltoir-Oekonomie Departement. 
v. Hartrott. Dresow 
No. 331. 11. 76. M. O. D. 3.
	        
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