Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
11. Jahrgang. Herlin, den 28. Febrnar 13877. Nr. 5. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4X 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Legzterer erfolgt auch der Berkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet (ch nach der Anzahl 
der Druckbogen; seder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Uniforn der zu den Offizieren von der Armee versegten, bezlehungsweise à la sulte der Armee 
hestellten, sewie der mit der Erlaubniß zum Tragen der Armee-Unisorn derabschiedeten Offiziere. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Ergänzung der Ordre vom 30. April 1851, daß die 
u den Offizieren von der Armee versetzten, beziehungsweise à la suite der Armee gestellten und die mit der 
trlaubniß zum Tragen der Armee-Uniform verabschiedeten Offiziere der Feld- (excl. reitenden) Artillerie, der 
Fuß-Artillerie, des Ingenieur-Korps und des Eisenbahn-Regiments die Armee-Uniform für Infanterie, die 
Offiziere derselben Kategoric von der reitenden Artillerie und dem Train die Armee-Uniform für Kavallerie 
— die Verabschledeten mit den entsprechenden Abzeichen — zu tragen haben. Als Kopfbedeckung wird zu der 
Armee-Uniform getragen: von den Oifirieren der Infanterie, der Jäger und Schützen, des Ingenieur-Korps 
und des Eisenbahn-Regiments der Infanterie--Helm älterer Form (— mit eckigem Vorder- und abgerundetem 
Hinterschirm und mit Blättern —) mit heraldischem Adler und dem Namenzuge FR., von den Offizieren der 
Kavallerie und des Trains der Dragoner Helm mit gelben Beschlägen; von den Offizieren der Artillerie der 
Artillerie-Helm — nach älterer Form — mit heraldischem Adler und dem Namenszuge FR. — An den Helmen 
wird von den Offizieren aller Waffen bei entsprechender Gelegenheit ein weißer Haarbusch geführt. 
Das Kriegs--Minesterium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 15. Februar 1877. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 23. Februar 1877. 
Vorßehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 456. 2. 77. M. O. D. 8. 
Nr. 42. 
Ruisermrung bes militair-pharmazentischen Persenals. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die in beiliegender Nachweisung enthaltenen Bestimmungen 
über die Uniformirung des militair pharmazeutischen Personals, unter Aufhebung aller über denselben Gegen- 
stanp früher ergangenen Vorschriften. 
Das Kriegs-Ministerium hat danach das Weitere zu veranlassen. 
“ Berlin, den 15. Februar 1877. 
Wilhelm. 
An das Kriegs--Ministerium. v. Kameke.
	        
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