Beilage zu Nr. 5 des Armee-Verordnungs-Blattes pro 1877.
Zusammenstellung
der die Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und Berichterstattung (Beilage
zu Nr. 6 des Armee-Verordnungsblattes, Jahrgang 1873) abändernden bezw. ergänzenden
Bestimmungen vom 12. Februar 1877.
Es kommen in Betracht:
au# der 1. Seite bei I. im Absatz 1: Zeile 1 und 3, Absatz 4 und im Absatz 6: Zeile 2;
auf der 2. Seite im Absatz 4: Zeile 1, Absatz 6 und im letzten Absatz: Zeile 3;
auf der 3. Seite im Wfat 13 eile 2 und 3 sowie die Anmerkung;
auf der 4. Seite bei II.: Absatz 1 und 2;
auf der 5. Seite: Absatz 9;
auf der 6. Seite bei C: Zeile 2, und bei Nr. 1: Zeile 3 und
das auf Seite 72 angegebene Schema 9.
Zu Seite 1 ad I., Absatz 1, Zeile 1.
Aus der Verfügung vom 12. 6. 76, Nr. 636. 5. M. M. A.
Ueber die zu Uebungen 2c. einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes bedarf es keiner
besonderen Rapporterstattung. Dieselben sind vielmehr in den Krankenrapporten bei den Truppen resp. Land-
wehrbezirks-Kommandos zu verrechnen, bei denen sie Dienste thun. Demgemäß wird sich auch die Iststärke
der Truppentheile in ent vrechender Weise vergrößern (conf. Seite 1 ad I. letzter Absatz dieser Instruktion).
iegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
u Seite 1 ad I., Absatz 1, Zeile 3.
8 sat 1. 3 Den 5. März 1876.
Vom 1. April 1876 an sind den Divisionsärzten von den Aerzten des Divisionsbereichs auf dem
Instanzenwege die monatlichen und halbjährlichen Kranken-Rapporte und Berichte nebst den insiruktionsmä-
Khigen Beilagen einzureichen. Die Divisionsärzte haben dieselben nach Analogie der General-Kranken-Rapporte
zu Divisions-Kranken-Rapporten zusammenzustellen, wozu auch das Schema des General-Kranken-Rapportes
u verwenden ist, und dann an Cuer 2c. zur Anfertigung des Korps-Rapportes einzuschicken. Etwaige nähere
estimmungen zu treffen, z. B. über den Termin der Einreichung an Euer rc. wird ebenmäßig anheimgestellt.
Die Abtheilung hofft jedoch, daß eine Verzsgerung in der Einsendung der Rapporte nach hier kaum wird
eintreten können, weil die Bearbeitung der General-Rapporte in Euer 2c. Blreau eine entsprechend kürzere
Zeit in Anspruch nehmen wird. ·
DadieDivisioasäktekeinBüteanhabe-»soistdiesseitsnichtsdagegeuemznwenden,weuudic
UnwettersindenGeschäftszmsmetndetLazarethebearbeitettoetden,weitere,alödiebishetigenArbeitsktäfte
zu gewähren, kann diesseits nicht für erforderlich erachtet werden. «
Kriegs-Ministetium;MilitaitsMedizinabAbtheclung.
No. 1017. 2. 76. M. M. A.
u Seite 1 ad I., Absatz 4, Zeile 1.
8 sas 4. 3 Den 11. Mai 1874.
· Die mit den Monats-Rapporten hier eingehenden namentlichen Dassanen Verseichnisse werden, wenn
dieselben Angehörige der Kaiserlichen Marine betreffen, von hier aus dem Königlichen Ginerolante derselben
mitgetheilt. Von — ist nun hier beantragt worden, daß auf den bezüglichen Passanten-Verzeichnissen
auaee werde, ob die betreffenden Mannschaften der 1. oder 2. Werft= resp. Mateosen-Dioisten, sowie
bei Mannschaften des See-Bataillons und der See-Artillerie, welcher Kompagnie dieselben angehören.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
No. 234. 5. 74. M. M. A.