Berlin, den 3. März 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1063. 2. 77. A. 1.
Nr. 52.
Gorschrift für den Geschäftsverkehr der Eisenbahn-Abtheilung des großen Generalstabes nach Außen.
Berlin, den 28. Februar 1877.
Mit Allerhöchster Ermächtigung bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß ein dirckter Geschäftsverkehr der
Eisenbahn Abtheilung bezw. des Chefs verselben mit Dienststellen 2c. außerhalb des großen Generalstabes
und umgekehrt in folgenden Beziehnngen einzutreten hat:
I. Im Frieden.
1) Mit den General-Kommandos?)
a. Über Vorbereitung und Ausführung der von diesen angemeldeten Fricdens-Transporte;
b. über Anordnung und Fortdauer der Militair-Lokalzüge;
c. bei den Vorarbeiten für Augmentations-Transporte, nach Anlage 12 des Mobilmachungs--Plans.
2) Mit den Marine-Statiens-Kemmandos und der Abtheilung für das Remonte-Wesen im Kriegs-
Ministerium wie zu 1a.
3) Mit der Abtheilung für Natural-Verpflegungs-Angelegenheiten im Kriegs-Ministerium, Militair-
Oekonomie-Departement, über die Vorbereitung bezw. Ausführung der Verpflegung von Friedens-
und Kriegs-Transporten, sowie über die Vorbereitungen für die zum Nachschube von Verpflegungs= 2c.
Vorräthen zur mobilen Armec bestimmten Einrichtungen.
4) Als vorgesetzte Instanz mit den Linien-Kommissienen.
5) Mit den Eisenbahn-Verwaltungen bezw. den von diesen für Militair-Angelegenheiten bestimmten
Bevollmächtigten.
6) Mit dem Eisenbahn-Regiment nach der vom Chef des Generalstabes der Armec gegebenen Instruktion.
II. Bei einer Mobilmachung
lort nach 8. 40, b. Absatz der Instruktion, betreffend das Etappen= und Eisenbahn-Wesen vom 20. Juli 1872,
is zur Ernennung eines Chefs des Feld-Eisenbahnwesens dessen Funktionen der Chef der Eisenbahn-
Abtheilung des Großen Generalstabes zu versehen.
III. Mit dem Reichs-Eisenbahnamte
nach den durch das Kriegs-Ministerium erlassenen bezw. ergehenden Anweisungen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 863. 2. 77. A. 1.
Nr. 53.
Verlegung des lährlichen Final-Abschluß-Termins der Korps-Zahlungsstellen.
Berlin, den 28. Februar 1877.
Unter Bezu nafne auf §. 10 der Geschftt-Anweisung für die Korps-Zahlungsstellen vom 16. Januar 1854
und im Anschlusse an den diesseitigen Erlaß vom 23. Dezember v. Is. (Armee-Verordnungs-Blatt Stück 27),
die aus der Verlegung des Etatsjahres auf die zwölf Monate April bis einschließlich M folgenden Ver-
änderungen im Rechnungswesen betreffend, wird zirrdurch bekannt gemacht, daß der jährliche Final-Abschluß-
Termin für die Korps-Zahlungsstellen vom 10. Februar auf den 10. Mai verlegt worden ist.
*) Auf Grund stattgehabter Vereinbarung auch mit dem Königlich Bayerischen Generalstabe und den Könlglich
Bayerischen General-Kommandos.