Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Berlin, den 3. März 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1063. 2. 77. A. 1. 
Nr. 52. 
Gorschrift für den Geschäftsverkehr der Eisenbahn-Abtheilung des großen Generalstabes nach Außen. 
Berlin, den 28. Februar 1877. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß ein dirckter Geschäftsverkehr der 
Eisenbahn Abtheilung bezw. des Chefs verselben mit Dienststellen 2c. außerhalb des großen Generalstabes 
und umgekehrt in folgenden Beziehnngen einzutreten hat: 
I. Im Frieden. 
1) Mit den General-Kommandos?) 
a. Über Vorbereitung und Ausführung der von diesen angemeldeten Fricdens-Transporte; 
b. über Anordnung und Fortdauer der Militair-Lokalzüge; 
c. bei den Vorarbeiten für Augmentations-Transporte, nach Anlage 12 des Mobilmachungs--Plans. 
2) Mit den Marine-Statiens-Kemmandos und der Abtheilung für das Remonte-Wesen im Kriegs- 
Ministerium wie zu 1a. 
3) Mit der Abtheilung für Natural-Verpflegungs-Angelegenheiten im Kriegs-Ministerium, Militair- 
Oekonomie-Departement, über die Vorbereitung bezw. Ausführung der Verpflegung von Friedens- 
und Kriegs-Transporten, sowie über die Vorbereitungen für die zum Nachschube von Verpflegungs= 2c. 
Vorräthen zur mobilen Armec bestimmten Einrichtungen. 
4) Als vorgesetzte Instanz mit den Linien-Kommissienen. 
5) Mit den Eisenbahn-Verwaltungen bezw. den von diesen für Militair-Angelegenheiten bestimmten 
Bevollmächtigten. 
6) Mit dem Eisenbahn-Regiment nach der vom Chef des Generalstabes der Armec gegebenen Instruktion. 
II. Bei einer Mobilmachung 
lort nach 8. 40, b. Absatz der Instruktion, betreffend das Etappen= und Eisenbahn-Wesen vom 20. Juli 1872, 
is zur Ernennung eines Chefs des Feld-Eisenbahnwesens dessen Funktionen der Chef der Eisenbahn- 
Abtheilung des Großen Generalstabes zu versehen. 
III. Mit dem Reichs-Eisenbahnamte 
nach den durch das Kriegs-Ministerium erlassenen bezw. ergehenden Anweisungen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
  
No. 863. 2. 77. A. 1. 
Nr. 53. 
Verlegung des lährlichen Final-Abschluß-Termins der Korps-Zahlungsstellen. 
Berlin, den 28. Februar 1877. 
Unter Bezu nafne auf §. 10 der Geschftt-Anweisung für die Korps-Zahlungsstellen vom 16. Januar 1854 
und im Anschlusse an den diesseitigen Erlaß vom 23. Dezember v. Is. (Armee-Verordnungs-Blatt Stück 27), 
die aus der Verlegung des Etatsjahres auf die zwölf Monate April bis einschließlich M folgenden Ver- 
änderungen im Rechnungswesen betreffend, wird zirrdurch bekannt gemacht, daß der jährliche Final-Abschluß- 
Termin für die Korps-Zahlungsstellen vom 10. Februar auf den 10. Mai verlegt worden ist. 
*) Auf Grund stattgehabter Vereinbarung auch mit dem Königlich Bayerischen Generalstabe und den Könlglich 
Bayerischen General-Kommandos.
	        
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