Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Beilage zum Armee-Verordnungs-Blatte Nr. 6. 
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Zusammenstellung 
die Allerhöchste Berordnung über - Organisetion des Sanitäts- Korps 
von 6. Februar 1873 * Ansführungs-HBestimmungen abändernden bezw. 
ergänzenden Verfügungen. 
Berlin, im Januar 1877. 
  
Berlin, den 25. Februar 1873. 
Ad §. 4, alinen 2. Euer #c. werden auf die Vorlage vom 16. ds. Mts. 
im Eind un mit dem Königlichen Allgemeinen Kriegs-Departement ergebenst 
benachrichtigt, daß es einer nochmaligen Vereidigung der Firrsgen Unterärzte, welche 
bereis mit der Waffe gedient haben, nicht bedarf; die beigen sind als Personen 
Soldatenstandes und nachdem die Militairärzte unter die irlung des Militair= 
Ein Siraleebache für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 getreten sind, nach 
westimmungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom 1. April 1622 2c. zu 
penihiern und wollen Euer #2c. zu diesem Zweck mit der Häniziihen Komman- 
dantur in Verbindung treten. Sämmtliche neu encckhenten Unteräczte sind außer- 
dem ausdrücklich darauf biah uweisen, daß der von ihnen geleistete Fahneneid sie 
zu einer ebenso treuen ung auch ihrer spezielen Berufspflichten verbindlich 
macht, wie der von den ilitaischt ten Freben geleistete Beamteneid und ist in dem 
Vereidigungs # eine Bemerkung aufzunehmen, daß dies geschehen. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung 
An den öniglich General-Arzt 2c. Herrn Dr. boffler Bechnlgtgekoren hier. 
735/. M. M. A. 
  
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Berlin, den 4. Juli 1873. 
Ad §. 41. Der 2c. Intendantur wird auf die br. m. Vorlage vom 10. v. Mts. 
ergebenst erwiedert, wie Inhalts des abschriftlich hier beigefügten Erlasses vom 
18. Janndr v. Js- (Nr. 380/1. M. M. A.) und der im §. 41 der Verordnung 
er die Erpet des Sanitäts-Korps den oberen uer auferlegten 
he ch uf Verlangen unentgestlich der ärztlichen Behandlung der bei 
ihrer S Lc befindlichen Offiziere und Militaiv-Beamten unter- 
ziehen, ein Recht ver ziere solcher Truppen= Abtheilungen, bei welchem sich 
obere Dfa n nicht besinden, auf anderweite kostenfreie ärztliche Behandlung 
nicht gefolzert werden kann. 
Im vorliegenden Falle bann daher dem Anirage des Kandpeho-Bezirlt -Kem. 
mandos N. N. wegen Ausdehnung des mit dem Kreisphysikus Dr. N. N. Betreffs 
Wahrnehmung der ärxztlichen Funktionen bei den Stammmannschaften bestehenden 
Dentreit auf die freie ärztliche Behandlung des Bezirks-Kommandeurs und des 
jntanten nicht entsprochen, resp. dürfen dic durch die civilärztliche Behandlung 
Offtziere entstehenden Kosten auf den Krankenpflegefonds nicht übernommen 
Kriegs-Ministerzum; Militer-Medihinal-Abtheilung. 
446/6. M. M. A.
	        
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