Berlin, den 20. August 1873.
Ad §. 15. Dem 2c. General-Kommando erwiedert das Kriegs-Ministerium
auf das gesälige Schreiben vom 20. Juni cr. ergebenst, wie dasselbe Wohldessen
Ansicht, daß durch F. 15 ver Allerhöchsten Verordnung vom 6. Februar cr. eine
eventunelle Unterstellung der Feldwebel, Bize-Feldwebel und Portepeefähnriche unter
die Unterärzte nicht beabsichtigt eavorde sei, nur beizutreten vermag.
egs-Ministerium.
1019/6. 73. M. M. A.
Berlin, den 29. Dezember 1873.
31. Euer 2c. benachrichtigt die Abtheilung in Folge des Bräichte vom
Ad 8.
31. Wls cr. ergebenst, wie es nach dem Wortlaut des §. 31 der Allerhöchsten
Verordnung Über die Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Februar cr. und
der keicgemsinisterie|1en Ausführungs-Bestimmung vom 9. April cr. zum §. 30
jener Allerhöchsten Verordnung unzweifelhaft ist, daß die Militair-Aerzte zur Nach-
suchung eines Urlaubs nur die Geneim ung ihres nächsten militairischen Ver-
gesetzten bedürfen. Da außerdem den s ilitairvorgesetzten zur Vermeidung
aller Inconvenienzen in jedem einzelnen Falle von der durch den mitunterzeichneten
Generalstabsarzt der Armee auf Urlaubsgesuche der Militairärzte getroffenen Ent-
scheidung dienstlich Kenntniß gegeben wird, so dürfte zu einer Modisikation des
bisherigen Verfahrens ein ausreichendes Molio nicht vorliegen.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
66/11. M. M. A.
Berlin, den 28. März 1874.
Ad pass. 3 zu 2 der Ausführungs-Bestimmungen. Euer 2c. wird auf die
Anfrage vom 9. d. Mts. ergebenst erwiedert, daß die Begntachtung der bei den Divi-
sionen durchgehenden Invaliditäts-Atteste zwar nicht zu den ansdrlicklich verordneten
Funktionen der Divisions-Aerzte gehört, daß indeß diesseits keine Bedenken geltend zu
machen sind, wenn der betreffende Argt als ärztlich= technischer Referent des Divi-
sions-Kommandeurs sichun dessen Anordnung auch besagter Funktion unterzieht.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
354/8. M. M. A. —
Berlin, den 28. Mai 1874.
Ad 8. 30. Seine Majestät der Kaiser und König haben zu befehlen geruht,
daß jede, nach Passus C. a. der Bestimmungen vom 16. Januar 1878 erfolgte
Beurlaubung von Offizieren nach Orten außerhalb des Deutschen Reichs, der
Obsterreicuut- U arischen Monarchie und der Schweiz Allerhöchstdemselben durch
die betreffenden Vorgesetzen zu melden i
Diese Allerhöchste Bestimmung findet in Gemäßheit des §. 30 der Verordnung
Über die Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Februar 1873 auch auf die
Beurlaubungen von Militair-Aerzten in das Ausland Anwendung.
Kriegs-Ministerium.
885/4. A. Ia.
Berlin, den 7. September 1874.
Ad pass. 2 zu " 2 der Ausführungs= Bestimmungen. Dem 2#c. General-
Kommando beehrt sich das Kriegs-Ministerium auf die sehr gefiliize Vorlage vom
17. Juni cr. ergebenst zu erwiedern, daß es nicht in der Absicht liegen konnte,