— 53 —
I. u 2.
a) Die näheren Bestimmungen über die Ausdehnung dieser Uebungen folgen nach.
b) Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn des
Regiments- Exerzirens, beziehungsweise vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch eine sechs-
tägige Detai dreischildung ehalien können. Eine Aurechnung dieser Mannschaften auf die durch
die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Januar d. Is. festgesehten Uebungsstärken finvet nicht statt.
Wegen der Munition wird auf den Etat für die jährliche Uebungs-Munition — Berlin
1876 — wegen der Scheibengelder auf die kriegsministerielle Verfügung vom 28. Jannar cr. —
Nr. 662. 1. 77. A. 1. — A.-V.-Bl. Nr. 3) und wegen der Verpflegung dieser Mannschaften auf
den Erlaß vom 18. September 1875 — Nr. 116. 9. M. O. D. 3. — Bezug genommen.
P) Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Gftiziere werden nach
hähere anraun des Kriegs-Ministeriums Ordonnanz-Pferde Seitens des IV., X. und XV. Armee-
orps gestellt werden.
6 Der i- und Rückmarsch ver Ordonnanz-Pferde kann Überall da mittelst der Eisenbahn
erfolgen, wo Mehrkosten nicht entstehen.
Zu 3.
Die im Passus 5 vorstehender Ordre bezeichneten Truppen-Abtheilungen der Kavallerie und Feld-
Artillerie nehmen an den zehntägigen Divisions-Uebungen der anderen Waffen nicht Theil. Im Uebrigen
bleiben die aus dem vorbezeichneten Passus sich ergebenden Aenderungen der Bestimmungen von feng .
Abschnitt I. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen des General-Kommandos überlassen.
u 3 und 5.
Die nch den gegebenen Vorschriften Ia Zeit- Eintheilung für die Herbstübungen ist zum
20. Mai, die Zusammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten zum 1. Juni d. Ic. einzureichen. Die Vor-
lage der Letzteren ist von einer vorgängigen Genehmigung der Zeit-Eintheilung nicht abhängig zu machen.
Zu 5.
a) Die näheren Bestimmungen Über den Zeitpunkt und das Uebungsterrain folgen nach.
b) Für die ganze Stärke der an der Kavallerie-Divisions-Uebung theilnehmenden Truppen wird ein
einmaliges Bivak gewährt.
e) Die innerhalb der Brigade= und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage befineen sich in der
kestgesetzten 13tägigen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem Anfange beziehungs-
weise nach dem Ende der 1ige Uebung etwa erforderlichen Ruhetage außerdem angusetzen bleiben.
Die Abgrenzung der Brigade= und Divistions-Uebungen bleibt dem Divisions-Führer, welchem
die obere Leitung auch hinsichtlich der Brigade-Uebungen zusteht, Überlassen.
d) Seitens des General-Kommandos des XI. Armee-Korps werden die im Anhang IV. Passus 1 der
Verordnungen vom 17. Juni 1870 gedachten Eingaben bezüglich aller Theile der Kvaallerie Diviston
—. jedoch getrennt von den auf die sonstigen Uebungen sich beziehenden Eingaben — vorgelegt.
Fit Eintheilun und Kosten-Anschläge der Kavallerie-Division beginnen mit dem Abrücken zu den
rigade- und Divisions-Uebungen und endigen mit dem Wiedereintreffen in den Garnison-Orten.
Die im Passus 8 o. a. V. bezeichneten Berichte werden direkt Seitens des Dioistons-Far rers
dem Kriegs-Ministerium vorgelegt. Abschriften hiervon Ubersendet derselbe an die General · Kom-
mandos derjenigen Armee-Korps, welche Truppen zu der Kavallerie-Divisions-Uebung gestellt haben.
e) Als Avjutant der kombinirten Kavallerie-Division wird der Adjutant der 25. Kavallerie-Brigade
r Hessischen) bestimmt.
Mit Führung, der beiden reitenden Batterien hat das General-Kommando des 11. Armee-Korps
einen Stabsoffizier zu beauftragen. gus
u 6.
Es werden bewilligt:
dem Garde -Korps sowie der Inspeltion der Däger und Schuͤtzen je 16,800 M,
dem I., II., III., V., VI., VII. und IX. Armee-Korps je 15,000 .,
dem IV., VIII., X., XI, XIV. und XV. Armee-Korps je 16,200 M.
Die in der diesseitigen Verfügung vom 29. Januar 1876 — Nr. 139/1. 76. A. 1. (A.-V.-Bl. Rr. 5)
umter I. zu 5 getroffenenen Festsetzungen finden auf die gedachten Uebungen gleiche Anwendung.
alls die General-Kommanvos solche Gefechts= 2c. Uebungen zurchei der Uebungen des Beurlaubten-
standes stattfinden lassen wollen, können die durch Unterbringung der einberufenen Mannschaften in den