Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

8 * der betreffenden Truppentheile ersparken Servis-Beträge zu den erstgedachten Uebungen mit ver- 
wandt werden. 
Werden die obenbezeichneten Geldmiltel vor Beginn der Mansver nicht verbraucht, so können sie 
bei den nach diesen stattfindenden Osffizier-Uebungen 2c. zur Verwendung kommen. 
u 7. 
Dem Garde-Korps und XV. Armee-Korps San, je 2500 dem I., III., IV., V. und VI. Armee- 
Korps je 2000 .& zur Verfügung gestellt. 3 
u 8. 
.Die näheren Anordnungen über den #e# unkt bleiben den General-Kommandos Überlassen. Kosten 
durch die Mitmahme von Pferden Seitens der srbune dlrrfen nicht erwachsen. Die Unteroffiziere sind un- 
beritien zu kommandiren. 
II. 
Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbstübungen werden den 
— wie im vorigen Jahre, je 200 Mark für Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung 
gestellt. 
III. 
Im Sommer findet beim Militär-Reit= Institut eine Uebung im Jneüre von Schienen-Geleisen 
und Telegraphen-Leitungen statt, zu der das nöthige Lehrpersonal vom Eisenbahn-Regiment bis auf längstens 
14 Tage nach Honnover. eranzuziehen ist. 
Der Chef des Militär -Reit = Instituts hat das Weitere hierzu beim Chef des Generalstabes der 
Armee zu beantragen. r 
Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Fice Uebungen vor Seiner Majestät dem Kaiser und 
Könige stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden Berichte 
unter Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen-Befehlshaber, dem Kriegs-Ministerium vorzulegen. 
Ariega Minssterium. 
v. Kameke. 
Nr. 66. 
Behandlung nachgemachter und verfälschter Reichsbenkoten. 
Berlin, den 18. März 1877. 
Die nachstehend abgedruckten, vom Bundesrath genehmigten Bestimmungen Über die Behandlung nachge- 
machter und verfälschter Reichsbanknoten werden, unter Hinweisung auf die einschlägigen Bestimmungen in 
den 8. 146 bis 149, 151, 152 und 860 Ziffer 4 bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs- 
gesetzblatt Nr. 24 pro 1871) hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 474, 3. M. O. D. 1. 
fektinnungen 
die Behandlung nachgemachter * verfälschter Reichsbanknoten. 
J. 
Söämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten 
Reichsbanknoten (88. kuche5 des leslen gabe ssbeihoe geh chgemach erfälsch 
I. 
Wird ein #ngesendes Follcsic als solches von den gKestenbcamten ohne weiteres erkannt, so ge 
der Vorsteher der aa ofort der zuständigen Instiz= oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und derselben 
das angehaltene Falschstilck unter Bafügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c. beziehungsweise 
der Über die Einzahlung außzunehmenden kurzen Verhandlung vorzulegen.
	        
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