8 * der betreffenden Truppentheile ersparken Servis-Beträge zu den erstgedachten Uebungen mit ver-
wandt werden.
Werden die obenbezeichneten Geldmiltel vor Beginn der Mansver nicht verbraucht, so können sie
bei den nach diesen stattfindenden Osffizier-Uebungen 2c. zur Verwendung kommen.
u 7.
Dem Garde-Korps und XV. Armee-Korps San, je 2500 dem I., III., IV., V. und VI. Armee-
Korps je 2000 .& zur Verfügung gestellt. 3
u 8.
.Die näheren Anordnungen über den #e# unkt bleiben den General-Kommandos Überlassen. Kosten
durch die Mitmahme von Pferden Seitens der srbune dlrrfen nicht erwachsen. Die Unteroffiziere sind un-
beritien zu kommandiren.
II.
Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbstübungen werden den
— wie im vorigen Jahre, je 200 Mark für Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung
gestellt.
III.
Im Sommer findet beim Militär-Reit= Institut eine Uebung im Jneüre von Schienen-Geleisen
und Telegraphen-Leitungen statt, zu der das nöthige Lehrpersonal vom Eisenbahn-Regiment bis auf längstens
14 Tage nach Honnover. eranzuziehen ist.
Der Chef des Militär -Reit = Instituts hat das Weitere hierzu beim Chef des Generalstabes der
Armee zu beantragen. r
Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Fice Uebungen vor Seiner Majestät dem Kaiser und
Könige stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden Berichte
unter Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen-Befehlshaber, dem Kriegs-Ministerium vorzulegen.
Ariega Minssterium.
v. Kameke.
Nr. 66.
Behandlung nachgemachter und verfälschter Reichsbenkoten.
Berlin, den 18. März 1877.
Die nachstehend abgedruckten, vom Bundesrath genehmigten Bestimmungen Über die Behandlung nachge-
machter und verfälschter Reichsbanknoten werden, unter Hinweisung auf die einschlägigen Bestimmungen in
den 8. 146 bis 149, 151, 152 und 860 Ziffer 4 bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-
gesetzblatt Nr. 24 pro 1871) hierdurch bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 474, 3. M. O. D. 1.
fektinnungen
die Behandlung nachgemachter * verfälschter Reichsbanknoten.
J.
Söämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten
Reichsbanknoten (88. kuche5 des leslen gabe ssbeihoe geh chgemach erfälsch
I.
Wird ein #ngesendes Follcsic als solches von den gKestenbcamten ohne weiteres erkannt, so ge
der Vorsteher der aa ofort der zuständigen Instiz= oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und derselben
das angehaltene Falschstilck unter Bafügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c. beziehungsweise
der Über die Einzahlung außzunehmenden kurzen Verhandlung vorzulegen.