Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Beilage zum Armec-Verordnungs-Blatt Nr. 8. 
——— — —— 
I. Nachtrag 
zu der Instruktion 
zur 
Ausführung des Gesehzes vom 17. Juli 1865, einige Ab- 
ãndernugen des Reglements für die Offihier, Witiwentee 
vom 3. März 1792 betreffend. Bom 20. Septbr. 1865. 
Den 11. Dezember 1873. 
Nach den Statuten der Königlich Preußischen Militär- 
Wittwen-Pensions-Anstalt sind die verheiratheten aufnahme- 
fähigen Civilbeamten der Militär= und Marine-Verwaltung. 
verpflichtet, im nächsten Termine nach der erlangten Aufnahme- 
fähigkeit ihren Ehefrauen Wittwen-Pensionen von mindestens 
einem Fünftel ihres Jahresdiensteinkommens zu versichern. 
Auf Grund des Schlußsatzes des Gesetzes vom 30. Juni 
  
d. J., 
betreffend die Bewilligung von Wohnung- eldzuschüssen an 
die Offiziere des Reichhern und der Gferllchen Marine 
sowie an die Reichsbeamten (R.-G.-Bl. S. 167) 
ist daher für Diejenigen, welche vom 1. Januar 1874 ab auf- 
nahmesähig werden, bei Fefststellung jenes Fünftels der Woh- 
nungsge Buschuß in demjenigen Betrage in Anrechnung zu 
ah welchen der Beamte zur Zeit der Pensions-Versicherung 
ezieht. 
! ei Beamten, welche Dienstwohnung inne haben, oder 
Miethsentschädigung erhalten, ist der Wchnun elu uß in 
Anrechnung zu bringen, welchen der Beamte nach seinem Amis- 
sitze zur Zeit ver Pensions-Versicherung karifmägig erhalten 
würde, wenn ihm nicht Dienstwohnung oder Mielhsentschädi- 
gung gewährt worden wäre. 
Der Kriegs-Minister. 
Den 25. Januar 1876. 
Durch den resp. im Reichs-Militär-Gesetze vom 2. Mai 
1874 und im Reichsgesetze vom 6. Februar 1875, betreffend 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
begründeten Wegfall der Verpflichtung der Civil-Beamten der 
Militär-Verwaltung zur Einholung der Genehmigung der vor- 
gesetzten Behörde zur Verheirathung ist nicht aufgehoben: 
die Verpflichtung dieser Beamten zur Versicherung einer 
Wittwen-Pension mindestens in ein Fünftel ihres Vohres- 
diensteinkommens. 
  
  
Zu g. 3.
	        
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