Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

19. April 1875 und seine Ergänzungen je nach der Anzahl des dauernden Büreau-Personals normirt worden 
ist, sind verschiedene Zweifel insbesondere auch darüber angeregt, welche Größe die einzelnen Geschäftszimmer 
boben, müsen, sofern sie in Kasernen oder in sonstigen militärfiskalischen Gebäuden ganz oder theilweise unter- 
gebracht werden. 
Das unterzeichnete Departement bemerkt daher hierzu Folgendes: 
1) der Regel nach hat 
a. bei dem Anspruch auf 1 oder 2 Geschäftszimmer jedes derselben den Flächeninhalt einer 4= bis 
Zmännigen= und 
b. bei dem Anspruch auf 3 Geschäftszimmer das erstere den Flächeninhalt einer 1= bis 3-, jedes der 
beiden anderen den einer 4= bis 8 männigen Kasernenstube 
zu enthalten. Die 4 bis Zmännigen Stuben mus wenn möglich, mindestens 2fenstrig sein. 
2) Größere Zimmer werden nur in Gebrauch zu ziehen sein, wenn sich dies bei der eigentlichen Be- 
nutzung des betreffenden Gebäudes oder bessen innerer Eintheilung r2c. nicht umgehen läßt. 
3) Ist bei dem Anspruch auf mehr als 1 Zimmer nur ein Theil in fiskalischen Gebäuden bereitgestellt, 
Kleichwobl aber das gesammte etatsmäßige Büreau-Personal darin untergebracht und somit ein 
ienstbüreau in Privat-Miethsräumen nicht eingerichtet, so verbleibt dem Empfangsberechtigten nur 
das auf die volle zuständige Kompetenz an Geschäftszimmern entfallende / des Servises für 
Utensilien-Ausstattung und Feuerungs- 2c. Material. 
Die übrigen ⅜ des Servises fallen darnach aus und sind bei den Dienstwohnungs-Inhabern 
gleich in den Servis-Liquidationen zurückzurechnen, bei den selbst eingemietheten Truppen= 2c. Kom- 
mandeuren als Miethe zurückzuerstatten. 
4) Hinsichtlich der Verrechnung der Miethen und der für etwa verabfolgtes Feuerungs= 2c. Material 
einzuzahlenden Vergütung wird auf die Verfügung vom 19. Oktober 1877 (A.-V.-Bl. S. 195) 
Bezug genommen. 
5) Ein Anspruch auf Natural--Ueberweisung der Geschäftszimmer, welcher auch bisher den Truppen 2c. 
nicht zur Seite stand, kann auch fernerhin nicht eclobeen werden. 
6) Die Bestimmung im §. 11 der Beilage A zum Ouartierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868 über 
die Geschäftszimmer im Kantonnement bezw. auf dem Marsche wird durch vorstehende Festsetzung 
unter 1 nicht berührt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Sandkuhl. 
No. 397. 3. M. O. D. 4.
	        
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