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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Berlin, den 30. April 1878. Nr. H.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. #
Nr. 96.
Begründung der Generalstabsstiftung.
Gesetz, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem von dem großen
Generalstabe redigirten Werke „Der deutsch-französische Krieg 1870—71.“
Vom 31. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 523).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen in (Wemmen des Deutschen Reiches, nach erfolgter PBustimmong des Bundesraths und des Reichs-
tages, was folgt: "
Aus dem Reingewinn des von dem großen Generalstabe redigirten Werkes „Der deutsch-französische
Krieg 1870—71“ wird die Summe von dreihunderttausend Mark dem Kaiser zur Verfügung gestellt, um eine
Stiftung zu errichten, deren Erträge die Bestimmung haben, im Interesse des Generalstabes res Deutschen
Heeres zur Förderung militärwissenschaftlicher Zwecke und zu Unterstützungen verwendet zu werden.
Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden Erträge erfolgt durch den
e des Generalstabes der preußischen Armee nach Maßgabe der von dem Kaiser genehmigten Stiftungs-
rkunde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1877. 4
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Generalstabsstiftung.
Vom 21. März 1878.
(Reichs-Gesetzbl. S. 13). -
Auf Ihren Bericht vom 15. März d. Js. will Ich hierdurch mit der Mir durch das Gesetz vom
31. Mai 1877, betreffend die Verwendung eines Theils des Reingewinns aus dem von dem großen General-
stabe redigirten Werke „Der deutsch-französische Krieg 1870—71 (Reichs-Gesetzbl. S. 523), zur Verfügung
gestellten Summe won dreihunderttausend Mark eine Stiftung begründen, deren Erträge die Bestimmung
haben, im Interesse des Generalstabes des Deutschen Hrrres zur Förderung militärwissenschaftlicher Zwecke
und zu Unterstützungen verwendet zu werden. Ich verleihe dieser Stiftung auf Ihren Antrag den Namen
„Generalstabsstiftung“ und ertheile dem anliegenden Statut derselben hierdurch Meine Genehmigung. Diese
Meine Ordre und das Statut der Stiftung sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 21. März 1878.
. (L.s.) Wilhelm.
An den Reichskanzler und den Kriegsminister. Fürst v. Bismarck. v. Kameke.