F. 6.
Ueber die Anlegung des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Stiftungseinkünfte wird
alljährlich — so lange der Generalstab keine selbständige Kassenverwaltung hat — von der Königlich Preußischen
General-Militärkasse Nechnung gelegt, deren Abnahme durch das Königlich Preußische Kriegsministerium erfolgt.
Die Rechnungen unterliegen der Revision des Rechnungshofes des Deutschen Reichs.
8. 7.
Der innere Geschäftsgang bezüglich der Verwaltung des Stiftungsvermögens wird von dem Chef
des Generalstabes der Preußischen Armee geregelt.
Berlin, den 24. April 1878.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 659. 4. M. O. D. 1. v. Kameke.
Nr. 97.
Errichtung einer dritten Arbeiter = Abtheilung.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß in Coblenz eine dritte Arbeiter-Abtheilung errichtet
wird. Indem Ich Mir die Ernennung des Führers dieser Abtheilung noch vorbehalte, überlasse Ich die
weitere Ausführung dem Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 25. April 1878.
Wilbelm.
v. Kameke.
Berlin, den 26. April 1878.
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird bestimmt:
1) Die Arbeiter-Abtheilung in Coblenz wird am 15. Mai d. J. errichtet werden. Die näheren An-
ordnungen hat die Inspektion der militärischen Strafanstalten nach den ihr zugehenden besonderen
Weisungen zu treffen.
2) Vom 15. Mai d. J. ab sind von den zur Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung bestimmten Mann-
schaften zu überweisen:
die Mannschaften aus den Bezirken des 1., 2., 5. und 6. Armee-Korps an die Arbeiter-Abthei-
lung zu Königsberg,
die Mannschaften aus den Bezirken des 3., 4., 9. und 10. Armee-Korps, sowie die Mannschaften
der 22. Division an die Arbeiter-Abtheilung zu Stettin,
die Mannschaften aus den Bezirken des 7., 8., 11. (ausschließlich der Mannschaften der 22. Di-
vision), 14. und 15. Armee-Korps an die Arbeiter-Abtheilung zu Coblenz.
Diejenigen der in Rede stehenden Mannschaften, welche den iu Königsberg i. Pr. und Coblenz
zarnisonirenden Truppentheilen angehören, bezw. aus den Aushebungsbezirken Stadt Königsberg i. Pr.
und Kreis Coblenz eingestellt sind, werden der Arbeiter-Abtheilung zu Stettin überwiesen.
3) Zu dem Aufsichtspersonal der drei Arbeiter-Abtheilungen ist von jedem Armee-Korps, ausschließlich
des Garde-Korps, 1 Unteroffizier zu kommandiren und zwar:
von dem 1., 2., 5. und 6. Armee-Korps für die Arbeiter-Abtheilung in Königsberg i. Pr.,
- * 3., 4., 9. " 10. - - " " - - Stettin,
T7. 8., 11., 14. - 15. - - = - - Coblenz. Z
Die Vertheilung der zur Zeit bei den beiden Arbeiter-Abtheilungen kommandirten Unteroffiziere
erfolgt dem Vorstehenden gemäß durch die Inspektion der militärischen Strafanstalten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 797. 4. 78. A. 2.