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treffend die Einziehung 2c. der auf Thalerwährung lautenden Noten der vormaligen Preußischen Bank und
der von derselben Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten, wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 718. 4. 78. M. O. D. 1.
Die Königliche Regierung veranlasse ich, sämmtliche nachgeordnete Kassen dahin mit Anweisung zu versehen,
daß sie die auf Thalerwährung lautenden Noten der vormaligen Preußischen Bank und die von derselben
Bank ausgege enen Einhundertmarknoten fortan nicht mehr anzunehmen haben.
e in den Kassen befindlichen Noten der gedachten Art sind unverzüglich, eventuell durch Vermitte-
lung der höheren Kasse, bei der nächsten Reichsbankstelle in Zahlung zu geben oder zum Umtausch zu bringen.
Nach dem 31. Mai d. Is. darf zur Vermeidung persönlicher Hastbarkrit des Kassenführers keine
der vorerwähnten Noten mehr in den Kassen vorhanden sein.
Berlin, den 17. April 1878.
Der Finanz-Minister.
gez. Hobrecht.
An sämmtliche Königliche Regierungen 2c.
I. 5892. III. 4761.
Nr. 105.
Berrechuung der Ausgaben für die Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen.
Berlin, den 27. April 1878.
Unter Abänderung des Erlasses vom 4. Januar 1875 A.-V.-Bl. S. 14 — bezw. 15. Januar 1876 A.-V.-Bl.
S. 24. — wird Velgendes bestimmt:
1) Die Magazin-Verwaltungen bezw. Lazarethe haben vom 1. d. Mts. ab die Vergütung für das an
die Militärgefangenen, die Arbeitssoldaten sowie das ständige Aufsichtspersonal der Festungsgefäng-
nisse und Arbeiter-Abtheilungen verabreichte Brot, bezw. die Krankenpflege= und Arzneikosten für die
vorgedachten Personen nich mehr zur Liquidation zu bringen. Die Justifizirung der Brotempfänge
ndet fortan nur in den Rechnungen der Proviant-Aemter statt.
2) Am Schlusse jeden Etats-Jahres haben die Intendanturen den Ausgabe-Kapiteln 25 und 29 die zu-
stehenden Beträge durch Fondsausgleichung zuzuführen.
Die Fondsausgleichung erfolgt:
I. hinsichtlich der Brotverpflegung auf Grund einer von den betreffenden Proviant.Aemtern aufzu-
ellenden einfachen unbelegten Nachweisung;
II. hinsichtlich der Krankenpflege- und Arzneikosten auf Grund einer von den betheiligten Lazarethen
einzureichenden Nachweisung:
a. der Krankenverpflegungstage für im Lazareth befindlich gewesene Militärgefangene und Arbeits-
soldaten, bezw. Mannschaflen vom ständigen Au Pespesonal,
b. der Behandlungstage für revierkranke und für schonungskranke Gefangene 2c.
Die zu II genannten Nachweisungen sind vorher nach den Krankenrapporten bezw. nach den
namentlichen Krankenverzeichnissen zu prüfen. Ein Exemplar der Nachweisungen ist der Rechnung
vom Kapitel 29, ein zweites festgestelltes Exemplar der Lazareth-Jahres-Rechnung beizufügen.
3) Die Fiestungsgefängni e und Arbeiter= Abtheilungen haben vom 1. d. Mts. ab den Intendanturen
den Verpflegungsrapport, in welchem die Brotportionen in gleicher Weise, wie in dem Schema Bei-
lage 8 des Geldverpflegungs-Reglements zu berechnen sind, in drei Exemplaren einzusenden.
Ein Exemplar ist von den Intendanturen allmonatlich dem Militär-Oekonomie-Departement ein-
mreichen, welchem auch sämmtliche Liquidationen der genannten Anstalten über Brotgeld zur Kontrole
vorzulegen sind. Z »
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 998. 3. A. 2.