Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

. 119 — 
Nr. 122. 
Abänderung der §§. 20, 24, 25 und 27 der allgemeinen Geschäftsordnung für die Fortifikations- 
und Artillerie-Bauten in den Festungen vom 20. November 1862, Neuabdruck vom Jahre 1871. 
Berlin, den 11. Mai 1878. 
A. Der Text des §. 20 wird folgendermaßen abgeändert: 
Fortifikationsbauten. Extraordinäre Fortifikationsbauten (vergl. §. 2) werden von dem Kriegs- 
Allgemeines. Ministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) entweder direkt oder auf 
Antrag des Kommandanten beziehungsweise der Ingenieur= oder Artilleric-Behörden angeordnet. Die 
Ingenieur= und Artillerie-Offiziere der Plätze haben die von ihnen beabsichtigten Anträge, wenn dadurch 
kein erheblicher Zeitverlust entsteht, bei Gelegenheit der Inspizirungen bei ihren direkten Vorgesetzten 
zur Sprache zu bringen und vor Einreichung derselben dem Kommandanten Vortrag zu halten, damit 
dieser — hat, seine Ansicht zu äußern, beziehungsweise dem Allgemeinen Kriegs-Departement 
mitzutheilen. 
ür die Anlage neuer oder die Erweiterung vorhandener Festungen behält sich das Kriegs- 
Ministerium vor, durch besondere Kommissionen auf Grund lokaler Ermittelungen die allgemeinen 
Grundzüge aufstellen zu lassen; die weitere Bearbeitung der Entwürfe ist wie bei allen übrigen 
Fortifikationsbauten Sache des Platz-Ingenieurs. 
Derselbe hat bei Neuanlagen und baulichen Aenderungen, welche die Vertheidigun ähigkeit 
der Festung berühren — sowohl eigentliche Festungsbauten als größere Zivilbauten (Eisenbahn-, 
Kanal-, Straßen= 2c. Anlagen) — vor Bearbeitung der Entwürfe beziehungsweise vor dem Abschlusse 
der Verhandlungen mit den Zivilbehörden dem Kommandanten über die in Betracht kommenden 
Momente Vortrag zu halten. Der Platz-Ingenieur hat in beiden Fällen sich von vornherein mit 
dem Artilleri= Oe ier vom Platze in Verbindung zu setzen, um das spezielle artilleristische Interesse 
zu wahren; die Cutwüfe (Erläuterungsberichte nebst Soeich#ungen) übersendet er zunächst dem 
Artillerie-Offizier vom Platz, welcher sie mit seinem Visum und Einverständniß oder mit Korrevisions- 
bemerkungen zurückgiebt. Sodann sind dieselben dem Kommandanten vorzulegen, welcher sie ebenfalls 
visirt und seine Bemerkungen beifügt, oder dem Allgemeinen Kriegs-Departement direkt einsendet. 
Demnächst gelangen die Eutwürfe auf dem Ingenieur-Instanzenwege eventuell mit dem eingeholten 
Gutachten des Ingenieur-Komites an das Allgemeine Kriegs-Departement; dasselbe wird erforderlichen 
Falls die Ansicht der höheren Artillerie-Behörden darüber einholen. 
B. Die Schlußworte des §. 24 « 
f Uige eventueller Konkurrenz der Artillerie-Behörden siehe §. 20“ 
allen fort. 
C. Der letzte Satz des §. 25 von „diesen“ bis „ausgeschlossen“ ist zu streichen. 
D. der dritte Absatz des §. 27 hat zu lauten: 
Jede Zeichnung muß mit dem Namen und der Charge 2c. des Verfertigers unter Angabe des 
Datums versehen, und vom Platz-Ingenieur sowie von dem Kommandanten und Artillerie-Offizier 
vom Platz (siehe §. 20) unterschrieben, außerdem aber in der rechten oberen Ecke mit einer Notiz 
versehen sein, zu welchem Berichte sie gehört. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamekc. 
  
No. 705. 4. 78. Ing. 
  
Nr. 123. 
Fortfall der Kommandantur von Weichselmünde und Neufahrwasser, Einsetzung einer Kommandantur 
o 
von Memel. 
Berlin, den 13. Mai 1878. 
Es- wird zur Kenntniß der Armee gebracht, daß vom 1. April d. J. ab die Kommandantur von Weichsel- 
münde und Neufahrwasser in Fortfall gekommen, dagegen eine Kommandantur in Memel eingesetzt ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 118. 5. A. 1. 
 
	        
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