* 757 10 ü
Nr. 124.
Entbehrlichkeit der Ausfüllung der „Nachweisung Behufs event. Aufnahme in Lazarethe“ im Soldbiiche
für den Frieden.
Berlin, den 16. Mai 1878.
Die Ueberweisung von Kranken an die Lazarethe erfolgt im Frieden lediglich auf Grund der Lazarethscheine
(Erlaß vom 15. Februar 1873 in Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873); der Ausfüllung der den Soldbüchern an-
gehängten „Nachweisung Behufs event. Aufnahme in Lazarethe“ bedarf es im Frieden nicht.
" Kriegs-Ministerium.
· v. Kamele.
No. 140. 5. M. O. D. 3.
Nr. 125.
Abänderung des Reglements über die Organisation der Feldgendarmerie.
Berlin, den 16. Mai 1878.
Zu dem Reglement über die Organisation der Feldgendarmerie vom 15. August 1872 sind die bis ein-
schließlich des Jahres 1877 ergangenen Abänderungen und Deklarationen zusammengestellt und gedruckt worden.
Der diesfällige, nach dem Druckvorschrißten-Eiat resp. nach der Ueberweisung des Reglements er-
mittelte Bedarf an Druck-Exemplaren wird den betreffenden Kommando-Behörden von he aus per Kouvert
ugehen.
zugeh Da die Beilagen Za bis 33 des Reglements inzwischen durch anderweitige Kriegsverpflegungs-Etats
aufgehoben worden sind, und da das Reglement nach dem Diuavoorschriften Eiat nicht mehr zu den geheim
zu haltenden Dienstvorschriften gehört, 6 sind die genannten Beilagen nach Maßgabe des Erlasses vom
20. Juli 1875 (A.-V.-Bl. pro 1875, S. 160) zu vernichten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 110. 4. A. 2.
Nr. 126.
Bestimmungen für die großen Festungsgefänguisee. die Geschäftigung der Militärgefangenen und die
erwaltung betreffen
Berlin, den 4. Mai 1878.
Die nach II. 12 und 13 der Dienstordnung für den Inspekteur der militärischen Strafanstalten vom
14. Juni 1877 — A.-V.-Bl. S. 124 — noch ausstehenden „Bestimmungen für die großen Festangsgefängaipe,
die Beschäftigung der Militärgefangenen und die Verwaltung betreffend“", sind unter dem 12. April d. Is.
erlassen worden und werden den betheiligten Behörden in der benöthigten Anzahl Exemplare unter Packet-
adresse zugehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Blume.
No. 561. 4. A. 2.
Nr. 127. .
Berichtigung zur Susammengtellung der Aenderungen 2c. zu der „Borschrift für die Prüfung von
Militärbüchsenmachern in den Gewehrfabriken“.
Berlin, den 6. Mai 1878.
In der unterm 30. April 1877 (Nr. 790/4. Art. 1) ausgegebenen qu. Zusammenstellung ist Seite 1, Zeile
15 von unten statt „sechsmonatlichen“ zu setzen: sechswöchentlichen. —
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Rautenberg.
No. 176. 5. 78. Art. 1.