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Den betreffenden Kommando= und Militär-Verwaltungs-Behörden wird die erforderliche Anzahl von
saemtpleren — nach Maßgabe des Druckvorschriften-Etats, bezw. der bisherigen Ausstattung — per Kouvert
ugehen.
zus Die bchüglichen bisherigen Preis-Berzeichnisse treten hierdurch außer Gültigkeit.
Für den Verkauf von Theilen zu Zündnadelwaffen bleibt das vorhandene Preis-Verzeichniß in Kraft.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigt-Rhetz. Rautenberg.
No. 312. 4. Art. 1.
Nr. 132.
Gewährung der Tagegelder an Offiziere, welche Pulvertrausporte führen.
Berlin, den 9. Mai 1878.
Unter Bezugnahme auf den §. 5 der Verordnung vom 15. Juli 1873 (A.-V.-Bl. S. 208), wonach Offiziere,
welche Pulvertransporte führen, Tagegelder zu empfangen haben, wird hierdurch bestimmt, daß die Gewährung
der Tagegelder in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, wo es sich nicht um einen eigentlichen Pulvertransport,
sondern nur um eine Pulver-Translokation innerhalb der Garnison, bezw. um eine Ueberführung
von Pulver nach den zur Garnison gehörigen Anstalten — Pulvermagazinen, Schießplätzen — handelt.
Wo bisher anders verfahren worden ist, kann es dabei sein Bewenden behalten.
Im Uebrigen sind die Tagegelder in den zulässigen Fällen außer für die Reise zur Empfangnahme
des Transports beziehungsweise für die Rückreise (Verfügung vom 28. Oktober 1874 No. 568/7 M. O. D. 3.
A.-V.-Bl. S. 220) nur für die Zeit zuständig, während welcher der Offizier den Pulvertransport führt, d. h.
von dem Tage ab, an welchem der Marsch beziehungsweise die Abfahrt beginnt, bis zum Tage des Eintreffens
am Bestimmungsorte beziehungsweise bis zur vollständigen Uebergabe des Transports an das Artillerie-Depot.
Ein längeres Verbleiben am Ablieferungsorte nach erfolgter nebergate kann für dienstlich nothwendig nicht
erachtet werden, da die weitere Aufsicht über den Pulvertransport beziehungsweise die Magazinirung Sache
des Artillerie-Depots ist.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 589. 3. M. O. D. 3.
Nr. 133.
Ermächtigung des Marine-Stabsarztes Dr. Gutschow in Yokohama zur Ausstellung von Zeugnissen
für Deutsche Militärpflichtige in Japan.
Bekanntmachung.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 23. August v. J. (Central-Blatt 1877, S. 427) wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, dan dem Marine-Stabsarzt Dr. Gutschow in Yokohama auf Grund des §S. 41
Nr. 2 und 3 des ersten Theiles der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 die Ermächugung ur
Ausstellung der daselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit beziehungsweise bedingte Tauglichkeit
derjenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, mit der Maßgabe
ertzeilt worden ist, daß es bei den bezüglichen Untersuchungen der unter Nr. 3 a. a. O. vorgeschriebenen
Hinzuziehung eines Offiziers der Kaiserlichen Marine nicht bedarf.
Berlin, den 24. April 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.