Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht, bezw. ein gleiches Kommando, dessen Dauer von 
vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß dasfelbe voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird. 
8. 3. · 
Von den Vergütungssätzen (8. 1) kommt derjenige in Anwendenß; welchen die Stellung bedingt, 
aus welchet — nicht in welche — die Versetzung erfolgt. C araster Erhöhungen sowie Beförderungen zu 
höheren Chargen unter Beibehalt des bisherigen Gehalts bleiben hierbei ohne Einfluß. 
8. 4. 
Bei Berechnung der Entfernung ist die kürzeste fahrbare Straßenverbindung zu Grunde zu legen. 
Jede angefangene Strecke von 10 km wird für volle 10 km gerechnet. 
F. 5. 
Zur Disposition stehenden Offizieren") sind im Falle der Wiederanstellung die Umzugskosten nach den 
Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe zu vergüten, daß bei Berechnung dieser Vergütung ihre 
letzte Stellung vor ihrem Ausscheiden aus dem Friedensstande sowie die Entfernung zwischen dem bisherigen 
Wehnort und der neuen Dienststelle zu Grunde zu legen sind. # 
6. 
Offizieren, welche aus dem Leurlaubtensch in den Friedensstand ausgenommen werden, kann 
neben den Tagegeldern und Reisekosten sut den Umzug nach dem Anstellungsort eine Vergütung für Umzugs- 
kosten von dem Kriegs-Ministerium gewährt werden. biese Vergütung darf den Satz nicht übersteigen, welchen 
die Stellung bedingt, in welche der betreffende Offizier berufen wird. 
8. 7. 
Die aus der Marine oder einem andern Reichs-Militär-Kontingent in das Preußische Militär— 
Kontingent übernommenen Offiziere werden bezüglich der ihnen zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder 
bezw. Umzugskosten wie die Offiziere des Preußisten Kontingents behandelt. 
§. 8. 
Hat ein in den Ruhestand versetzter oder ein zur Disposition gestellter Istzir seinen dienstlichen 
Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm 
gewählten Wohnorte nach Maßgabe der §§. 1, 3 und 4 dieser Verordnung zu gewähren. 
F. 9. 
Auf das Korps der Landgendarmerie und auf das Korps der reitenden Feldjäger findet diese Ver- 
ordnung nicht Anwendung. 
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S. 10. 
Alle denselben Gegenstand betreffenden früheren Bestimmungen, namentlich diejenigen, welche enl- 
halten find in dem Reisekosten Regulativ für die Armee und in deu vorläufigen Bestimmungen wegen Be- 
willigung von Tagegeldern bei Dienst= und Versetzungsreisen der Offiziere und der anderen Personen des 
Soldatenstandes, beide vom 28. 7 1848, sowie im §. 13 der Verordnung, betreffend die Tagegelder 
und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. Juli 1873 sind aufgehoben. 
§. 11. 
Gegenwärtige Verordnung findet auf alle nicht vor dem 1. April dieses Jahres beendeten Umzüge 
Anwendung. 
. 12. 
Das Kriegs-Ministerium ist mit der Ausihn dieser Verorduung beaufttagt und wird zugleich 
ermächtigt, die erforderlichen Erläuterungen im Sinne darfelben zu erlassen. 
Berlin, den 23. Mai 1878. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Kameke. 
Berlin, den 1. Juni 1878. 
Vorstehende Verordnung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 835. 5. 78. M. O. D. 3. v. Kameke. 
Wo in dieser Verordnung von Osffizieren die Rede ist, sind auch die Sanitäts-Offiziere darunter verstanden. 
 
	        
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