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Nr. 140.
Dislokation des Stabes und des 1. Bateillons 4. Großherzoglich Hessischen Insanterie-Regiments
(Prinz Karl) Nr. 118.
Unter Modisizirung Meiner Ordres vom 20. Juli und 19. September 1872 bestimme Ich hierdurch, daß
der Stab und das 1. Bataillon 4. Großherzoglich Hessischen Infanterie-Regiments (Prinz Karl) Nr. 118
definitiv in Mainz zu verbleiben haben. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 24. Mai 1878.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 1. Juni 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets -Ordre wird unter Bezugnahme auf die diesseitigen Erlasse vom
24. Juli (761/7 A1 a) und 1. Oktober 1872 (670|9 A 1 a) — cfr. Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19 und
24 de 1872 — hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 846. 5. 78. A. 1.
Nr. 141.
Erweiterte Theilnahme an den Wehlthaten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses.
Berlin, den 18. Mai 1878.
In Folge des Gesetzes vom 29. April d. Is. ist es dem Direktorium des Potsdamschen Froßen Militär-
Waisenhauses ermöglicht, die Waisen von Soldaten der zur Preußischen Armee Lehörenden ontingente von
jetzt ab an den Wohlthaten der genannten Stiftung theilnehmen zu lassen. Die Bedingungen, unter welchen
diese Wohlthaten verliehen werden, sind hierunter abgedruckt.
Der Kriegs-Minister und Chef des Direktoriums des Potsdamschen Militär-Waisenhauses.
v. Kameke.
Bedingungen,
unter welchen die Wohlthaten des “ großen Militär-Waisenhauses im Allgemeinen
verliehen werden.
Die Wohlthaten, welche die obige Stiftung bedürftigen, elternlosen und vaterlosen Soldatenwaisen,
die während des aktiven Militärdienstes des Vaters ehelich geboren sind, oder deren Vater als Soldat
gestorben ist, gewährt, bestehen:
A. in der Aufnahme in eine W
B. in der Bewilligung eines Pflegegeldes.
A. Aufnahme.
1) Kinder im Alter vom zurückgelegten 6. bis zum 12. Lebensjahre können, wenn sie ganz
esund sind, im Militär-Knaben-Waisenhause zu Potsdam, im Militär-Mädchen-Waisenhause zu
Kreasch, sowie auf Kosten der Stiftung in anderen, der Konfession der Kinder entsprechenden Er-
ziehungs-Anstalten — Kinder katholischer Konfession in katholischen Erziehungs-Anstalten — unter-
gebracht werden, soweit der Raum und die Mittel es gestatten und vorausgesetzt, daß solche Anstalten
zut berfügung stehen. «
2) Die Knaben finden zu Ostern und zu Michaelis, die Mädchen nur zu Ostern jeden Jahres
ufnahme.
3) Der Andrang zur Aufnahme ist indeß stets so groß, daß nur ein Theil der Bewerber aufgenommen
werden kann. Die Auswahl derselben aus der Zahl der als berechtigt und berücksichtigungswerth
zu dieser Wohlthat aufgezeichneten Kinder erfolgt nach Maßgabe der militärischen Verdienstlichkeit
der Väter und der Bedürftigkeit der Familien, unter Berücksichtigung des Alters der Kinder und unter
thunlicher Beachtung der Zeit ihrer Anfzeichnung.