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B. Pflegegeld.
1) Das Pflegegeld wird auf jedes dazu angemeldete Kind — wenn die Etatsmittel es gestatten —
von dem Monate ab bewilligt, in welchem ras mit den nöthigen Beweisstücken eingegangene
Gesuch als berücksichtigungswerth anerkannt ist und bis zum vollendeten 14. Lebensjahre der Kinder
oder bis zu ihrer ctwanigen Aufnahme in eine Erziehungsanstalt gezahlt.
2) Wenn solche Kinder Anfnahme finden, für welche Erziehungsgelder aus Staatsfonds gezahlt werden,
so hört diese Zahlung selbstverständlich ebenfalls mit dem Monat der Aufnahme auf.
3) Das Pflegegeld erfolgt in bestimmten Sätzen nach Maßgabe der Militär-Charge und der militärischen
Verdienstlichkeit des Vaters und der Bedürftigkeit der Familie als ein Beitrag zu den laufenden
Kosten für die Ernährung und Bekleidung der Kinder und daher niemals für eine rück-
liegende Zeit.
Mit der Entlassung der Waisen aus den Anstalten oder mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre
der Kinder hört die Fürsorge des Waisenhauses für dieselben auf und fällt wieder den Angehörigen oder
der gesetzlich dazu verpflichteten Gemeinde allein zu.
Anmerkung. Die Anträge auf Unterbringung der Militärwaisen in den Erziechungs-Anstalten, oder auf
Bewilligung eines Pflegegeldes sind an das Direktorium des Potsdanschen großen Militär-
Waisenhauses in Verlin zu richten und dazu in der Regel folgende Schriftsiücke beizubringen:
1) die Militärpapiere des Vaters, aus welchen hervorgehen muß, daß derselbe im aktiven
Militärdienste invalide geworden ist, oder daß er Feldzüge mitgemacht oder eine
lange Reihe von Jahren bei der Fahne gedient hat;
2) der Todtenschein des Vaters, und wenn auch die Mutter todt ist, der Todtenschein der Mutter;
3) die Taufscheine der Kinder unter 14 Jahren, für welche die Wohlthaten in Anspruch genommen
werden;
4) ein amtliches Bedürftigkeitsattest
und, wenn für Kinder verstorbener Gendarmen oder für solche Soldatenwaisen,
deren Bäter als versorgungsberechtigte Militärs eine Anstellung im Zivildienste
gefunden hatten, ein Meggeir nachgesucht wird;
5) ein amtlicher Ausweis, daß für die Kinder noch kein fortlaufendes Erziehungsgeld aus Staatsfonds
gezahlt wird, die Bewilligung eines solchen auch nicht in Aussicht steht.
Nr. 142.
Märsche der Bezirksfeldwebel bei den Kontrol-Bersammlungen.
Berlin, den 21. Mai 1878.
E ist mehrfach vorgekommen, daß die Bezirksfeldwebel bei den Kontrol-Versammlungen Entfernungen, die
nach dem Geschäftsplaue an zwei verschiedenen Tagen zurückzulegen waren, an einem Lage zurückgelegt und
alsdann, weil die Entfernungen zusammengenommen mehr als 15 km betrugen, Fuhrkosten liquidirt haben.
Zur künftigen Vermeidung derartiger Mehrkosten wird unter Bezugnahme auf die Verfügung vom
17. August 1869 (A.-V.-Bl. S. 167) hierdurch bestimmt, daß die Bezirksfeldwebel durchweg, auch vom
Stationsorte aus, den Marsch nach den einzelnen Kontrolplätzen am Tage vor der Kontrol-Versammlung
zurückzulegen haben. Hiernach würden an einem Tage stets nur die Entfernung zwischen zwei Orten
zurückzulegen sein, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in welchen an einem Tage mehrere Kontrol-Versammlungen
an verschiedenen Orten abgehalten werden. Von dieser Regel darf nur unter besonderen Umständen abgewichen
werden und sind dann die Gründe der Abweichung in den bezüglichen Liquidationen anzugeben.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamecte.
No. 615. 1. M. O. D. 3.