Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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B. Pflegegeld. 
1) Das Pflegegeld wird auf jedes dazu angemeldete Kind — wenn die Etatsmittel es gestatten — 
von dem Monate ab bewilligt, in welchem ras mit den nöthigen Beweisstücken eingegangene 
Gesuch als berücksichtigungswerth anerkannt ist und bis zum vollendeten 14. Lebensjahre der Kinder 
oder bis zu ihrer ctwanigen Aufnahme in eine Erziehungsanstalt gezahlt. 
2) Wenn solche Kinder Anfnahme finden, für welche Erziehungsgelder aus Staatsfonds gezahlt werden, 
so hört diese Zahlung selbstverständlich ebenfalls mit dem Monat der Aufnahme auf. 
3) Das Pflegegeld erfolgt in bestimmten Sätzen nach Maßgabe der Militär-Charge und der militärischen 
Verdienstlichkeit des Vaters und der Bedürftigkeit der Familie als ein Beitrag zu den laufenden 
Kosten für die Ernährung und Bekleidung der Kinder und daher niemals für eine rück- 
liegende Zeit. 
Mit der Entlassung der Waisen aus den Anstalten oder mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre 
der Kinder hört die Fürsorge des Waisenhauses für dieselben auf und fällt wieder den Angehörigen oder 
der gesetzlich dazu verpflichteten Gemeinde allein zu. 
Anmerkung. Die Anträge auf Unterbringung der Militärwaisen in den Erziechungs-Anstalten, oder auf 
Bewilligung eines Pflegegeldes sind an das Direktorium des Potsdanschen großen Militär- 
Waisenhauses in Verlin zu richten und dazu in der Regel folgende Schriftsiücke beizubringen: 
1) die Militärpapiere des Vaters, aus welchen hervorgehen muß, daß derselbe im aktiven 
Militärdienste invalide geworden ist, oder daß er Feldzüge mitgemacht oder eine 
lange Reihe von Jahren bei der Fahne gedient hat; 
2) der Todtenschein des Vaters, und wenn auch die Mutter todt ist, der Todtenschein der Mutter; 
3) die Taufscheine der Kinder unter 14 Jahren, für welche die Wohlthaten in Anspruch genommen 
werden; 
4) ein amtliches Bedürftigkeitsattest 
und, wenn für Kinder verstorbener Gendarmen oder für solche Soldatenwaisen, 
deren Bäter als versorgungsberechtigte Militärs eine Anstellung im Zivildienste 
gefunden hatten, ein Meggeir nachgesucht wird; 
5) ein amtlicher Ausweis, daß für die Kinder noch kein fortlaufendes Erziehungsgeld aus Staatsfonds 
gezahlt wird, die Bewilligung eines solchen auch nicht in Aussicht steht. 
  
Nr. 142. 
Märsche der Bezirksfeldwebel bei den Kontrol-Bersammlungen. 
Berlin, den 21. Mai 1878. 
E ist mehrfach vorgekommen, daß die Bezirksfeldwebel bei den Kontrol-Versammlungen Entfernungen, die 
nach dem Geschäftsplaue an zwei verschiedenen Tagen zurückzulegen waren, an einem Lage zurückgelegt und 
alsdann, weil die Entfernungen zusammengenommen mehr als 15 km betrugen, Fuhrkosten liquidirt haben. 
Zur künftigen Vermeidung derartiger Mehrkosten wird unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 
17. August 1869 (A.-V.-Bl. S. 167) hierdurch bestimmt, daß die Bezirksfeldwebel durchweg, auch vom 
Stationsorte aus, den Marsch nach den einzelnen Kontrolplätzen am Tage vor der Kontrol-Versammlung 
zurückzulegen haben. Hiernach würden an einem Tage stets nur die Entfernung zwischen zwei Orten 
zurückzulegen sein, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in welchen an einem Tage mehrere Kontrol-Versammlungen 
an verschiedenen Orten abgehalten werden. Von dieser Regel darf nur unter besonderen Umständen abgewichen 
werden und sind dann die Gründe der Abweichung in den bezüglichen Liquidationen anzugeben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamecte. 
No. 615. 1. M. O. D. 3. 
 
	        
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