Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Armee-- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. Berlin, den 20. Januar 1878. Nr. 1. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69 
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Der vlerteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 ßerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 1. 
Anlegung der Trauer für den General der Infanterie von Schwartzkoppen. 
Un das Andenken des verstorbenen General der Infanterie von Schwartzkoppen, kommandirenden General 
des 13. (Königlich Württembergischen) Armee-Korps zu ehren, bestimme Ich: Das Offizier-Korps des 8. West- 
fälischen Infanterie-Regiments Nr. 57 hat auf 3 Tage Trauer für seinen verewigten Chef anzulegen. An 
das General-Kommando des 7. Armee-Korps habe Ich direkt verfügt, das Kriegs-Ministerium hat die weitere 
Bekanntmachung in der Armee zu veranlassen. 
Berlin, den 8. Januar 1878. 
Wilhelm. 
Berlin, den 12. Januar 1878. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 283. 1. 78. A. 1. v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
  
Nr. 2. 
Anerkennung der Realschule zu Meiningen. 
Berlin, den 9. Jannar 1878. 
Die Realschule zu Meiningen wird unter Bezugnahme auf das im Armee-Verordnungs-Blatt für 1877 Seite 138 
veröffentlichte desfallsige Verzeichniß hierdurch nachträglich als zur Ausstellung vollgültiger Abiturienten-Zeug- 
nisse im Sinne des §. 3 der Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres de 1861 
berechtigt, anerkannt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 150. 1. A2. v. Kameke. 
  
Nr. 3. 
Marschverpflegungs-Bergütung für 1878. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (N.-Ges.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung 
u gewährenden Vergütung für das Jahr 1878 dahin festgestellt worden, dan an Vergütung für Mann und 
ag zu gewähren ist,
	        
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