Beilage zum Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13.
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Bestimmungen
über die Zulafsung von Mannschaften zum Gebrauch von Brunnen= und Badekuren vom
Jahre 1878 ab bis auf iteres.
8. 1.
a. Anspruch auf Bade= und Brunnenkuren für Rechnung der Militär-Verwaltung haben vom laufenden
Jahre ab nur im aktiven Dienst befindliche Mannschaften, für welche nach militärärztlichem Urtheil
der Gebrauch von Brunnen oder Bädern am Kurorte selbst nothwendig ist. (§8. 389 und 390 des
Friedens-Lazareth-Reglements und §. 70 1 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-
Dienstfähigkeit 2c.).
Die Genehmigung zur Zulassung erfolgt in diesen Fällen durch die General-Kommandos.
b. Für inaktive Mannschaften, deren Leiden zweifellos aus einem der Feldzüge 1864, 1866, 1870/71
oder aus Friedens-Dienstbeschädigungen herrühr sind die Anträge auf kostenfreie Zulassung zu
Badekuren an das Kriegs-Ministerium — Militär-Medizinal-Abtheilung — zu richten. Dasselbe gilt
c. hinsichtlich derjenigen Militär-Personen, die nur gegen Bezahlung in die Lazarethe aufgenommen
werden dürfen, und denen Badekuren unter den für Mannshesten vereinbarten Bedingungen und
gegen Erstattung der Selbstkosten zu vermitteln das Kriegs-Ministerium sich vorbehält.
§. 2.
a. Welche Kurorte für die Mannschaften überhaupt und welche für die einzelnen Armee-Korps besonders
bestimmt sind, ergiebt sich aus der Beilage VI. der Dienstanweisung Gur Beurtheilung der Militär-
Dienstfähigkeit 2c.; aus derselben ist gleichzeitig ersichtlich, welchem General-Kommando der Kurort
bezüglich der für Militär Kurzäste zu treffenden Vorkehrungen 2c. unterstellt ist.
b. Werden in Ausnahmefällen Kuren an einem in der vorerwähnten Beilage VI. zwar genannten,
aber für den betreffenden Korps-Bezirk nicht zur Verfügung steheuden Kurorte oder an einem Kur-
orte, wo überhaupt keine Vorkehrungen für Mannschaften getroffen sind, als ausschließlich geeignet
bezeichnet, so sind die bezüglichen Anträge an das Kriegs-Ministerium — Militär-Medizinal-Ab-
theilung — zu richten.
8. 3.
Wegen Ausstellung der Bade-Atteste und deren Uebermittelung an die betheiligten Instanzen wird
auf den 8. 70 der mehrgenannten Dienstanweisung verwiesen.
8. 4.
a. Die Anträge um Bewilligung von Badekuren sind, mit den militärärztlichen Attesten und den
Nationalen belegt, von den Truppentheilen, Landwehr-Bezirks-Kommandos 2c. auf dem Instanzen-
wege den General-Kommandos einzureichen. Diese übersenden, nach Prüfung der Atteste durch die
Korps-Aerzte, die genesmigten Gesuche — s. §. 1a — demjenigen General-Kommando, zu dessen
Dienstbereich die betreffenden Badeorte gehören. Letztgenannte General-Kommandos verfügen —
nach Anhörung des Korps-Generalarztes und der Korps-Intendantur — die Vertheilung der ange-
meldeten Mannschaften auf die einzelnen Kur-Perioden und lassen diejenigen General-Kommandos,
von denen die Anmeldungen ausgehen, über die Absendung 2c. benachrichtigen.
Bei der Vertheilung auf die einzelnen Kur-Perioden wird sowohl cu nachträglich ein cheme
Galuche, als auch auf etwa nöthige Verlängerung der Kur einzelner Mannschaften Küchst t zu
nehmen sein.
b. Ein ähnliches Verfahren findet in den unter y7 :21b u. c und §F. 2b vorgesehenen Fällen mit der
Matabe statt, daß das Kriegs-Ministerium, Militär-Medizinal-Abtheilung, im Falle der Genehmigung
des Antrags #ttest und National dem betreffenden General-Kommando, zu dessen Dienstbereich der
Kurort gehört, unmittelbar übersendet und das den Antrag stellende General-Kommando benachrichtigt.