— 4 —
Kosten der nicht etatsmäßigen Stücke, mitgegeben an Mannschaften des aktiven Dienststandes,
sind von dem betreffenden Truppentheil aus dem Ersparniß-Fonds zu bestreiten.
Von den Landwehr-Bezirks-Kommandos, welche keine Ersparnisse besitzen, sind die Kosten der
für die Stamm= Mannschaften beschafften bezüglichen Stücke besonders beim Krankenpflege-Fonds
zu liquidiren.
Socken, Taschentücher und die Unterjacke können den Mannschaften nach Beendigung der Kur
unentgeltlich belassen werden.
g. Die Aahlang und Liquidirung der im §. 5 c. und §. 6 b. c. e. u. f. erwähnten Gebührnisse er-
folgt von den betheiligten Linien-Truppentheilen bezw. den Landwehr-Bezirks-Kommandos.
8. 7.
Wegen der voraussichtlichen Dauer der Kur im Allgemeinen und deren Verlängerung gilt §. 70, 7
gder Dienstanweisung vom 8. April 1877.
Von Verlängerungen sind die betheiligten General-Kommandos möglichst rechtzeitig in Kenntniß zu
setzen, damit das Weitere wegen der Gebübrniss angeordnet werden kann.
8. 8.
a. Die durch Zulassung aktiver Mannschaften (§. 1 a.) zu Badekuren entstehenden Kosten sind — aus-
schließlich der Löhnung, des Brotgeldes, des extraordinären Verpflegungszuschusses (S§. 6 b.) und
der Transportkosten, welche bei den betreffenden Etats-Kapiteln und Titeln zu verrechnen sind, und
ausschließlich der von den Truppen zu tragenden Bekleidungskosten (S. 6 f.) — beim Krankenpflege-
Fonds Tit. 12 zu verausgaben.
b. Bezüglich Verrechnung sämmtlicher durch die Badekur eines inaktiven Mannes (§. 1 b.) entstehenden
Kosten wird das Kriegs-Ministerium, Militär-Medizinal-Abtheilung, in jedem einzelnen Falle Be-
stimmung treffen.
Berlin, den 18. Juni 1878.
Kriegs = Ministerium.
v. Kameke.