Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Kosten der nicht etatsmäßigen Stücke, mitgegeben an Mannschaften des aktiven Dienststandes, 
sind von dem betreffenden Truppentheil aus dem Ersparniß-Fonds zu bestreiten. 
Von den Landwehr-Bezirks-Kommandos, welche keine Ersparnisse besitzen, sind die Kosten der 
für die Stamm= Mannschaften beschafften bezüglichen Stücke besonders beim Krankenpflege-Fonds 
zu liquidiren. 
Socken, Taschentücher und die Unterjacke können den Mannschaften nach Beendigung der Kur 
unentgeltlich belassen werden. 
g. Die Aahlang und Liquidirung der im §. 5 c. und §. 6 b. c. e. u. f. erwähnten Gebührnisse er- 
folgt von den betheiligten Linien-Truppentheilen bezw. den Landwehr-Bezirks-Kommandos. 
8. 7. 
Wegen der voraussichtlichen Dauer der Kur im Allgemeinen und deren Verlängerung gilt §. 70, 7 
gder Dienstanweisung vom 8. April 1877. 
Von Verlängerungen sind die betheiligten General-Kommandos möglichst rechtzeitig in Kenntniß zu 
setzen, damit das Weitere wegen der Gebübrniss angeordnet werden kann. 
8. 8. 
a. Die durch Zulassung aktiver Mannschaften (§. 1 a.) zu Badekuren entstehenden Kosten sind — aus- 
schließlich der Löhnung, des Brotgeldes, des extraordinären Verpflegungszuschusses (S§. 6 b.) und 
der Transportkosten, welche bei den betreffenden Etats-Kapiteln und Titeln zu verrechnen sind, und 
ausschließlich der von den Truppen zu tragenden Bekleidungskosten (S. 6 f.) — beim Krankenpflege- 
Fonds Tit. 12 zu verausgaben. 
b. Bezüglich Verrechnung sämmtlicher durch die Badekur eines inaktiven Mannes (§. 1 b.) entstehenden 
Kosten wird das Kriegs-Ministerium, Militär-Medizinal-Abtheilung, in jedem einzelnen Falle Be- 
stimmung treffen. 
Berlin, den 18. Juni 1878. 
Kriegs = Ministerium. 
v. Kameke.
	        
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