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S. 4.
Alle aus Veranlassung der Uebungsreisen entstehenden besonderen Kosten werden von dem Reise-Fonds des
Generalstabes (Kapitel 22 Titel 4 des Militär-Etats) getragen, insoweit in den nachstehenden Bestimmungen
nicht ein Anderes festgesetzt ist. Aus demselben Fonds werden auch für die von den Truppen gestellten Mann-
schaften die gegen die Garnison-Gebührnisse derselben entstehenden Mehrkoslen erstattet.
g. 5.
Kosten, welche bei den Uebungsreisen für Verpflegung, Quartier und Transport entstehen, — mit
Ausnahme der Kosten für Fourage, für Stallquartier und das Quartier der Mannschaften, — sind zur
Stelle zu bezahlen. Für die Gestellung der Fourage, sowie des Ouartiers für die Mannschaften, ausschließ-
lich der Offizierburschen,“) und für das Stallqnartier ist den Gemeinden nach Vorschrift des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (A.-V.-Bl. 1875 Nr. 11)
bezw. des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes
vom 25. Juni 1868 (A.-V.-Bl. 1869 Nr. 3), sowie der zu beiden Gesetzen ergangenen Ausführungs-Be-
stimmungen Behufs Liquidirung der Kosten bei den zuständigen Intendanturen Quittung zu ertheilen. Die
Anweisung der hiernach liquidirten Kosten erfolgt bei den Ausgabe-Kapiteln 25 bezw. 27 des Militär-Etats.
II. Aebungsreise des großen Generalstabes.
8. 6
a. Uebungsetat.
Die Kommandirung der Generalstabs-Offiziere zur Theilnahme an den unter Leitung des Chefs
des Generalstabes der Armee auszuführenden Uebungsreisen erfolgt durch den Letzteren. Er entnimmt vie-
selben zum Haupttheil aus den Offizieren des großen Generalstabes und zieht diejenigen Generalstabs-Offiziere
der Kommando-Behörden hinzu, deren er aus den dabei konkurrirenden Dienstrücksichten bedarf. Außerdem
dürfen in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 12. Dezember 1854 zwei Regiments-Kommandeure
und zwei dem Generalstabe nicht angehörende Stabsoffiziere zu dieser Reise herangezogen werden. Die Kom-
mandirung der beiden letzteren Kategorien (Generalstabseffhiere der Kommando-Behörden und Frontoffiziere)
Füügt auf Vermittelung des Chefs des Generalstabes der Armee durch die betreffenden obersten Kommando-
nstanzen.
Die Kommandirung eines Intendantur-Beamten zur Theilnahme an den Uebungsreisen wird von
dem genannten Chef bei dem Kriegs-Ministerium in Antrag gebracht.
S. 7.
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Mitnahme eines Beamten vom großen General-
stabe zu der Uebungsreise gestattet. Zur Besorgung der Fourier-Geschäfte sind auf Antrag des Chefs des General-
stabes der Armee von einem Kavallerie-Regimente zwei Unteroffiziere und vier Mann als berittene Quartier-
macher, außerdem von der Infanterie ein Unteroffizier und fünf Mann zum Ordonnanzen-Dienst zu gestellen.
F. 8.
b. Dauer der Uebungsreise.
Die Dauer der Reise wird von dem Chef des Generalstabes der Armee bestimmt und hängt außer von
den durch die General-Idee bedingten Grenzen von den vorhandenen Mitteln ab. In der Regel soll jedoch
der Zeitraum von 30 Tagen hierbei nicht überschritten werden.
*l 9.
c. Reise= und Marschgebührnisse.
Die zu der Uebungsreise kommandirten Offiziere und Intendantur-Beamte erhalten für die Hin-
und Rückreise von ihrem Garnison-Ort bis zum Versammlungs-Orte, bezw. von dem Orte, an welchem die
Uebungsreise endet, bis zu ihrem Garnison-Orte, sowie auch für alle während der Uebungsreise zurückzulegen-
den Touren, auf welchen die Pferde nicht mitgenommen werden können, die verordnungsmäßigen Reisekosten.
Dieselben erhalten ferner für die Tage der Hin= und Rückreise, sowie für alle übrigen Tage der
wirklichen Dauer der Uebungsreise die verordnungsmäßigen Tagegelder.
*) Für daß Quartier der Offizier-Burschen ist Quittung nicht zu ertheilen, vergl. §. 13.