Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 140 — 
S. 4. 
Alle aus Veranlassung der Uebungsreisen entstehenden besonderen Kosten werden von dem Reise-Fonds des 
Generalstabes (Kapitel 22 Titel 4 des Militär-Etats) getragen, insoweit in den nachstehenden Bestimmungen 
nicht ein Anderes festgesetzt ist. Aus demselben Fonds werden auch für die von den Truppen gestellten Mann- 
schaften die gegen die Garnison-Gebührnisse derselben entstehenden Mehrkoslen erstattet. 
g. 5. 
Kosten, welche bei den Uebungsreisen für Verpflegung, Quartier und Transport entstehen, — mit 
Ausnahme der Kosten für Fourage, für Stallquartier und das Quartier der Mannschaften, — sind zur 
Stelle zu bezahlen. Für die Gestellung der Fourage, sowie des Ouartiers für die Mannschaften, ausschließ- 
lich der Offizierburschen,“) und für das Stallqnartier ist den Gemeinden nach Vorschrift des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (A.-V.-Bl. 1875 Nr. 11) 
bezw. des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes 
vom 25. Juni 1868 (A.-V.-Bl. 1869 Nr. 3), sowie der zu beiden Gesetzen ergangenen Ausführungs-Be- 
stimmungen Behufs Liquidirung der Kosten bei den zuständigen Intendanturen Quittung zu ertheilen. Die 
Anweisung der hiernach liquidirten Kosten erfolgt bei den Ausgabe-Kapiteln 25 bezw. 27 des Militär-Etats. 
II. Aebungsreise des großen Generalstabes. 
8. 6 
a. Uebungsetat. 
Die Kommandirung der Generalstabs-Offiziere zur Theilnahme an den unter Leitung des Chefs 
des Generalstabes der Armee auszuführenden Uebungsreisen erfolgt durch den Letzteren. Er entnimmt vie- 
selben zum Haupttheil aus den Offizieren des großen Generalstabes und zieht diejenigen Generalstabs-Offiziere 
der Kommando-Behörden hinzu, deren er aus den dabei konkurrirenden Dienstrücksichten bedarf. Außerdem 
dürfen in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 12. Dezember 1854 zwei Regiments-Kommandeure 
und zwei dem Generalstabe nicht angehörende Stabsoffiziere zu dieser Reise herangezogen werden. Die Kom- 
mandirung der beiden letzteren Kategorien (Generalstabseffhiere der Kommando-Behörden und Frontoffiziere) 
Füügt auf Vermittelung des Chefs des Generalstabes der Armee durch die betreffenden obersten Kommando- 
nstanzen. 
Die Kommandirung eines Intendantur-Beamten zur Theilnahme an den Uebungsreisen wird von 
dem genannten Chef bei dem Kriegs-Ministerium in Antrag gebracht. 
S. 7. 
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Mitnahme eines Beamten vom großen General- 
stabe zu der Uebungsreise gestattet. Zur Besorgung der Fourier-Geschäfte sind auf Antrag des Chefs des General- 
stabes der Armee von einem Kavallerie-Regimente zwei Unteroffiziere und vier Mann als berittene Quartier- 
macher, außerdem von der Infanterie ein Unteroffizier und fünf Mann zum Ordonnanzen-Dienst zu gestellen. 
F. 8. 
b. Dauer der Uebungsreise. 
Die Dauer der Reise wird von dem Chef des Generalstabes der Armee bestimmt und hängt außer von 
den durch die General-Idee bedingten Grenzen von den vorhandenen Mitteln ab. In der Regel soll jedoch 
der Zeitraum von 30 Tagen hierbei nicht überschritten werden. 
*l 9. 
c. Reise= und Marschgebührnisse. 
Die zu der Uebungsreise kommandirten Offiziere und Intendantur-Beamte erhalten für die Hin- 
und Rückreise von ihrem Garnison-Ort bis zum Versammlungs-Orte, bezw. von dem Orte, an welchem die 
Uebungsreise endet, bis zu ihrem Garnison-Orte, sowie auch für alle während der Uebungsreise zurückzulegen- 
den Touren, auf welchen die Pferde nicht mitgenommen werden können, die verordnungsmäßigen Reisekosten. 
Dieselben erhalten ferner für die Tage der Hin= und Rückreise, sowie für alle übrigen Tage der 
wirklichen Dauer der Uebungsreise die verordnungsmäßigen Tagegelder. 
*) Für daß Quartier der Offizier-Burschen ist Quittung nicht zu ertheilen, vergl. §. 13. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.