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. 10.
Bei Entfernungen von 90 Kilometern uns darüber von dem Garnison-Orte bis zum ersten bezw.
letzten Versammlungs-Orte beim Beginne und Schlusse der Uebungsreise darf die Beförderung der Pferde von sämmt-
lichen kommandirten Offizieren und bezw. Intendantur-Beamten mit den dazu erforderlichen Pferdewärtern")
auf Grund von Requisitionsscheinen mit der Eisenbahn erfolgen. In den Reguisitionsscheinen ist in diesem
Falle von der ausstellenden Kommando-Behörde zu bemerken, daß die Liquidirung der Kosten dieser Be-
förderung bei der Intendantur des Garde-Korps für Rechnung des Reise-Fonds des Generalstabes zu erfolgen hat.
In denjenigen Fällen, in denen Offiziere und Fntendankur Beamte in die Nothwendigkeit versetzt
sind, außer den Pferdewärtern noch einen Privat-Diener mitzunehmen, können für denselben auf den Eisenbahn-
reisen die regulativmäßigen Meilengelder zur Liquidation gebracht werden.
F. 11.
Der zur Besorgung schriftlicher Arbeiten dem Reise-Kommando beigegebene Beamte des großen
Generalstabes erhält für die ganze Dauer der Uebungsreise, bezw. für sämmtliche während derselben zurück-
zulegenden Reisetouren die verordnungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder.
. 12.
Den zur Uebungsreise kommandirten Offure und Intendantur-Beamten ist während der Dauer
der Reise die Entnahme von Natural-Quartier auf Grund und nach Vorschrift des Gesetzes über die Quartier-
sessung vom 25. Juni 1868 gestattet, jedoch ist der entsprechende Servis dafür nach den Tarifsätzen aus den
zuständigen Tagegeldern sofort an die Gemeinden zu bezahlen. Der Servis für die Offizier-Burschen ist in
dem Servise für die Offiziere mitenthalten. g. 13
. 13.
Für sämmtliche Mannschaften und Pferde sind auf die Dauer der Uebungsreise einschließlich der
Hin= und Rückmärsche, die reglementsmäßigen Marschgebührnisse zuständig, und sind Mannschaften und Pferde
auf Grund von Marschronten mit Verbflegung einzuquartieren. Die Kosten der Marschverpflegung der
Offizier-Burschen sind unter Anrechnung der Garnison-Gebührnisse derselben von den Offizieren zu tragen.
. 14.
Hur Fortschaffung des Gepäcks und der Bureau-Utensilien der Offiziere und Intendantur-Beamten
auf den Märschen von einem Quartier zu dem anderen darf der erforderliche Vorspann nach Maßgabe der
Bestimmungen der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 entnommen werden.
F. 15.
d. Zulagen und sonstige Gewährungen.
Die zu den Uebungsreisen des großen Generalstabes kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen er-
balten vom Tage des Eintreffens am Versammlungs-Orte einschließlich ab neben ihren Marschgebührnissen eine
Zulage, deren Höhe je nach den ärtlichen Verhältmissen und den dabei besonders in Betracht kommenden
Umständen von dem Chef des Generalstabes der Armee für jede Uebungsreise besonders festgestellt wird.
Es darf hierbei jedoch der Satz von 50 Pf. für den Gemeinen und Gefreiten und von 1 Mark
für die Unteroffizierchargen nicht überschritten werden.
. 16.
Zur Bestreitung von allgemeinen Unkosten wird für jede Uebungsreise eine Pauschsumme von
31 X 50 J gewährt, welche einem Verwendungs-Nachweise nicht unterliegt.
III. Nebungsreisen der Generalsläße bei den Armee-Korps.
8. 17.
a. Uebungsetat.
Die Kommandirung zur Theilnahme an den bei den Armee-Korps auszuführenden Generalstabs-
Uebungsreisen erfolgt von den kommandirenden Generalen.
*)Vergl. die Verfügung des Militär-Oekonomie-Departements vom 27. November 1876 (69/3 M. O. D. 2
A.-V.-Bl. Seite 230. Das Meilengeld von 50 Pf. für die Offizierburschen der Offiziere vom Hauptmann aufwärts z*
danach nicht liquide im Falle der Verwendung dieser Burschen als Pferdewärter auf der Eisenbahn. Wegen der Zahl
dergestatteten Pferdewärter vergl. die Verfügung des Militär-Oekonomie-Departements vom 7. Mai 1867 A.-V.-Bl. de 67 Nr. 4.