Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nr. 167. 
Ausstellung besonderer Requisitionsscheine für die Begleit= Kommandos don Pulvertransporten. 
Berlin, den 21. Juni 1878. 
Zur Vermeidung von Doppel-Liquidirungen von Eisenbahnfahrgeldern, wie solche für die Begleit-Kommandos 
bei Pulvertransporten in neuester Zeit mehrfach vorgekommen sind, wird hierdurch bestimmt, daß in den 
Seitens der Artillerie-Depots auszufertigenden Frachtscheinen, sowie in den denselben beizufügenden Requisitions- 
scheinen die Begleit-Kommandos nicht zu erwähnen sind. Dagegen ist auf den gedachten Schriftstücken ausdrücklich 
u vermerken, daß die für Beförderung des Begleit-Kommandos entstehenden Fahrkosten, sei es, daß die 
Mannschaften in Packwagenkoupees untergebracht werden oder ein besonderer Personenwagen eingestellt wird, 
auf Grund des für das Begleit-Kommando Seitens des betreffenden Truppentheils ausgesertigen besonderen 
Requisitionsscheins werden zur Liquidation gebracht werden. Im Uebrigen sind die Fahrgelder für diese 
Kommandos bei demselben Fonds zu verausgaben, welcher die Kosten des Transports des Pulvers zu tragen hat. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 514. 5. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow. 
Nr. 168. 
Verpflichtung der kasernirten Offiziere zum Beibehalten der Kasernen-Quartiere bei Kommandos 
innerhalb derselben Garnison. 
  
Berlin, den 27. Juni 1878. 
E- ist vorgekommen, daß kasernirte Offiziere beim Antritt eines Kommandos innerhalb derselben Garnison 
ihre fasernen-Ouartiere aufgegeben und sich unter Empfang der entsprechenden Kompetenzen selbst einge- 
miethet haben. 
Das unterzeichnete Departement sieht sich daher veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die 
im §. 54 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung den Offizieren auferlegte Verpflichtung zum Bewohnen der 
Kasernen-Quartiere durch ein Kommando innerhalb derselben Garnison nicht aufgehoben wird, und daß, 
wenn die Kommandirten gleichwohl außerhalb der Kasernen wohnen, hieraus der Anspruch auf die Kom- 
petenzen der Selbstmiether nicht erhoben werden kann. 
In denjenigen Fällen jedoch, in denen das Aufgeben der Kasernen-Quartiere und die Selbstein- 
miethung durch lokale oder sonstige besondere Umstände gerechtfertigt erscheint, ist jedesmal die Genehmigung 
des unterzeichneten Departements hierzu nachzusuchen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Sandkuhl. 
No. 969. 6. 78. M. O. D. 4. 
  
Nr. 169. 
Einziehung von Halte-Tabellen für das Infanterie-Gewehx und die Jäger-Büchse M/71. 
Berlin, den 27. Juni 1878. 
Die für das Infanterie-Gewehr und die Jägerbüchse NM/71 ausgegebenen Halte-Tabellen kommen bei den- 
jenigen Truppentheilen rc., für welche die Schieß-Instruktion für die Infanterie vom 15. November 1877 bezw. 
die Abänderungen dazu (für die Fuß-Artillerie und Pioniere) vom 29. Januar 1878 maßgebend sind, in 
Fortfall und sind daher von den betreffenden Kommandobehörden einzuziehen und zu vernichten. 
Eine entsprechende Abänderung des Druckvorschriften-Etats bleibt vorbehalten. 
Kriegs-Ministerium Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 405. 4. 78. A. 1. Kranse. Rautenberg. 
Nr. 170. 
Extraordinäre Verpflegungs-Zuschüsse pro 3. Quartal 1878. 
Berlin, den 26. Juni 1878. 
Die pro 3. Quartal 1878 bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses 
zur Beschaffung einer Frühstücks-Portion, betragen für die nachstehend bezeichnelen Garnisonen: 
 
	        
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