Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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an alle Empfangsberechtigte, soweit dieselben Militärpersonen des Friedensstandes sind, unter 
Vermittlung der zuständigen Truppen-Kassen, 
an alle übrige Empfangsber echtigte unter Vermittlung der Kassen der Ortsbehörden bis ein- 
schließlich der Regierungs= 2c. Haupt-Kassen. 
2) Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung eines die Empfangsbercchtigung bescheinigenden 
Legitimations-Attestes und gegen Aushändigung einer vollständigen über die Zahlung des Betrages 
aus der betreffenden Korpszahlungsstelle lautenden Quittung, auf welcher die Unterschrift und das 
Leben sowie der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil bezw. 
die Ortsbehörde bescheinigt ist. 
3) Behufs Erlangung dieses Legitimations-Attestes haben sämmtliche nach dem vorstehenden Gesetze zum 
Empfange der Ehrenzulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, und zwar soweit 
dieselben zu den Militärpersonen des Friedensstandes gehören, auf dem militärischen Dienstwege, alle 
übrigen durch Vermittlung derjenigen Bezirks-Kommandos, in deren Kontrolbezirk ihr Wohnsitz belegen 
ist, die Besitzzeugnisse über die zum Bezuge der Ehrenzulage berechtigenden Dienstauszeichnungen 
unter Namhaftmschung der Kasse, aus welcher sie die Zulage zu erheben wünschen, den General= 
Kommandos ihres Korps-Bezirks einzureichen. Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz außerhalb 
des Militär-Verwaltungs-Bereichs von Preußen haben, reichen * Besitzzeugnisse den ihnen nächst- 
gelegenen Bezirks-Kommandos ein. Z 
elche nichtpreußischen Dienstauszeichnungen dem preußischen Militär-Ehrenzeichen II. Klasse gleich- 
zuachten sind, wird nach Maßgabe der Bestimmung in §. 2 des Gesetzes besonders bekannt gemacht 
werden. 
4) Die General-Kommandos stellen nach Prüfung der Besitzzeugnisse bei Rückgabe derselben jedem 
Empfangsberechtigten ein Attest dahin aus: 
daß der (Name, Titel, Wohnort) auf Grund der vorgelegten Besttzeugnisse über die (zu be- 
geichnenden) Dienstauszeichnungen zum Empfange der Ehrenzulage von Drei Mark monatlich nach 
Maßgabe des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1878 (R.-G.-Bl. S. 99) berechtigt ist. 
Gleichzeitig ist von den General-Kommandos eine r von den in ihrem Korps- 
bereiche vorhandenen berechtigten Empfängern unter Angabe der für den Bezug der Ehrenzulage 
namhaft gemachten Empfangsstellen anzufertigen und diese der Korps-Intendantur zu übermitteln. 
5) Die Korps-Intendanturen haben unter Zugrundelegung dieser Nachweisung die Korpszahlungsstellen 
zur fortlaufenden Zahlung der Zulage an die aufgeführten Empfngsberechtigten durch die namhaft 
emachten Kassen anzuweisen. 
6) Empfangsberechtigte. welche ihren Wohnsitz wechseln und demgemäß die Zulage aus einer anderen 
als der ursprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünschen) haben dies Behufs der erforder- 
lichen Uebertragung der Intendantur desjenigen Korpsbezirks, in welchem sie ihren bisherigen Wohn- 
sitz gehabt, anzuzeigen bezw. durch die Ortsbehörden anzeigen zu lassen. Geht ein Empfangs- 
berechtigter ins Ausland, so wird die Zulage von derjenigen Intendantur zahlbar gemacht, in deren 
Bezirk er zuletzt seinen Wohnsitz gehabt und die Zulage empfangen hat. 
7) Die Verrechnung der gezahlten Beträge durch die Korpszahlungsstellen hat bei dem Reichs-Invaliden= 
fonds Kapitel 75 bis 78 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats und zwar für 
das Jahr 1878/79 als außeretatsmäßige Ausgabe, vom Etatsjahre 1879/80 ab bei der im Etat des 
Reichs-Invalidenfends besonders anzusetzenden Position zu erfolgen. Die von den Korpszahlungsstellen 
zu legende Rechnung hat die Namen aller Empfänger ihres Bezirks in alphabetischer Folge und 
die gezahlten Beträge nachzuweisen. 
8) Die Abnahme der Seitens der Korpszahlungsstellen zu legenden Jahresrechnung erfolgt durch die 
Korps-Intendanturen. 
9) Zum Zwecke der weiteren Bekanntmachung dieser Bestimmungen event. auch durch die Amtsblätter 
haben die General-Kommandos sich mit den Bezirks-Regierungen 2c. in Verbindung zu setzen. 
Kriegs-Ministertum. 
No. 904. 5. M. O. D. 1. v. Kameke. 
Nr. 173. 
Dislokation der 4. Eskadron 2. Brandenburgischen Ulanen-Regiments Nr. 11. 
Berlin, den 29. Juni 1878. 
Miteelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20. d. Mts. ist bestimmt worden, daß die 4. Eskadron 
2. Brandenburgischen Ulanen-Regiments Nr. 11 von Kyritz nach Perleberg verlegt werden soll, sobald eine 
 
	        
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