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Nr. 184.
Attest-Ausstellung.
Berlin, den 10. Juli 1878.
Der §. 30, Absatz 1 und 2 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit u. s. w. vom
8. April 1877 wird in Uebereinstimmung mit dem §. 8, Absatz 2 der Instruktion betreffend das Verfahren
bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungs-Ansprüche invalider Mannschaften vom 26. Juni 1877 dahin
erläutert, daß bei jedem Ganzinvaliden, welcher beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste Versorgungs-
Ansprüche erhebt, ohne unfähig zur Verwendung im Zivildienste zu sein (Absatz 3—8 im §. 30 der qu. Dienst-
ansneesung die Fähigkeit zur Verwendung im Zivildienste im militärärztlichen Atteste ausdrücklich zu er-
wähnen ist.
Kriegs-Ministerium.
No. 815. 6. 78. M. M. A. v. Kameke.
Nr. 185.
Grundsätze für den Neubau von Lazarethen.
Berlin, den 12. Juli 1878.
In Folge der Erfahrungen und Fortschritte auf dem Gebiete der Krankenpflege und in Folge veränderter
Verhältnisse haben die in der Beilage F des Reglements für die Friedens-Lazarethe vom Jahre 1852 nieder-
gelegten Grundsätze über die Einrichtung neuer Lazarethe bei den in den letzten Jahren stattgefundenen
azareth-Neubauten größtentheils verlassen werden müssen. Die neueren Grundsätze sind zwar zum Theil in
besondern Verfügungen bekannt gemacht, zum größern Theil aber bei den für jeden Bau erlassenen speziellen
Anordnungen und bei Prüfung der Bauprojekte zur Geltung gebracht.
Von einer allgemeinen Abänderung der Beilage F des genannten Reglements ist abgesehen, weil
die bezüglichen Erfahrungen als abgeschlossen noch nicht anzusehen sind. Indeß empfiehlt es sich, von den
jetzt zur Anwendung kommenden von den Vorschriften der erwähnten Beilage Ff abweichenden Einrichtungen
den betheiligten Organen überhaupt Kenntniß zu geben.
Das Kriegs-Ministerium hat deshalb „Allgemeine Grundsätze für den Neubau von Friedens-Laza-
rethen“ zur Anwendung bis auf Weiteres unterm 19. Juni 1878 genehmigt, welche in einer Druckschrift den
Königlichen Intendanturen zur Vertheilung an die Garnison-Lazarethe und die Garnison-Bau-Beamten, und
den Korps-Aerzten zur Bekanntmachung an die Truppenärzte zugehen werden.
Dabei wird ausdrücklich darauf fiugewiesen daß die genehmigten neuen Grundsätze nur bei vor-
kommenden Neubanten zum Anhalt dienen sollen, daß also auf Grund derfeleen Anträge, welche Abänderungen
in bestehenden Lazarethen oder die Bewilligung besonderer Geldmittel bezwecken, hierher nicht vorgelegt werden
dürfen.
Kriegs -Ministerium.
No. 526. 7. 78. M. M. A. v. Kameke.
Nr. 186.
Abänderung der Borschrift über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den
Schießübungen u. s. w.
Berlin, den 17. Juli 1878.
Seite 15, Zeile 6 von oben sind die beiden ersten Sätze des zweiten Absatzes des §F. 17 zu streichen und in
Stelle derselben zu setzen:
„QOnantitäten von einem und demselben Gegenstande zum Werthe von über 300 X sind in der
Regel im Wege der Submission zu beschaffen, wobei die bezüglichen Bestimmungen der Vorschrift
für das Verfahren bei der Verdingung von Lieferungen und Leistungen sinngemäste Anwendung
finden.“
Kriegs-Minifterium.
No. 157. 7. Art. 1. v. Kameke.