Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Bemerkungen. 
1) Die durch nebenstehende Uebersicht festgestellte Vertheilung der Kommandos tritt für die Kriegsschulen 
mit dem Beginn der nächsten Unterrichts-Kurse und für die Zentral-Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde 
mit dem 15. August d. J. in Kraft. . 
2) In Betreff: 
a. des Zeitpunkts für den Beginn der Unterrichts-Kurse bei den Kriegsschulen, 
b. des Frmis des Eintreffens der zu diesen Schulen zu kommandirenden Unteroffiziere, Mannschaften 
und Pferde, 
c. der Auswahl und späteren Ablösung der zu den qu. Schulen zu kommandirenden Unteroffiziere 
und Mannschaften und *- 
d. der Ausrüstung derselben mit Bekleidungs= 2c. Gegenständen 
wird auf die Festsetzungen der §§. 9 und 18 der Bestimmungen über Organisation und Dienstbetrieb 
der Krießsschulen vom 27. Februar 1873 bezw. auf die kriegsministerielle Verfügung vom 10. Mai 
1877 (A.-V.-Bl. Nr. 13) verwiesen. 
Auf die zur Zeutral Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde zu kommandirenden Unteroffiziere, Mannschaften 
und Pferde haben die bezüglichen Festsetzungen des §. 9. 1. c. und der vorerwähnten Verfügung 
vom 10. Mai 1877 gleiche Anwendung zu finden. « 
3) Bei nicht voller Belegung der Kriegsschulen hat eine Reduktion des nebenstehenden Bedarfs an 
Ordonnanzen, Pferdepflegern und Pferden und zwar derart stattzufinden, 
daß für je 3 an der Maximal-Belegungsstärke fehlende Kriegsschüler = 1 Ordonnanz 
3= 2 2 - - - - — 1 Pferdepfleget 
und „ 3 -2 - - - — 1 Pferd 
weniger zu gestellen ist. 
Von der Inspektion der Kriegsschulen ist vor Beginn eines jeden Unterrichts-Kursus den betheiligten 
General-Kommandos von der Zahl der am Kursus Theil nehmenden Schüler und von der Vertheilung 
der für dieselben nach den vorstehenden Festsetzungen erforderlichen Ordonnanzen, Pferdepfleger 
und Pferde auf die betreffenden Armee-Korps rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
4) Die zu den Kriegsschulen zu kommandirenden Pferdepfleger und Pferde kehren für die Dauer der 
Unterrichtspausen zu ihren Truppentheilen zurück; für den Hin= und Rückmarsch derselben ist die 
Benutzung der Eisenbahn nur dann zulässig, wenn sie Entfernungen von mehr als 150 Kilometer 
zurückzulegen haben. Bei Entfernungen von weniger als 150 Kilometern haben die qu. Pferdepfleger 
mit den Pferden die Märsche auf dem Landwege zurückzulegen. Alle übrigen zu den Kriegsschulen 
und der Zentral-Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde Kommandirten dürfen für den Hin= wie für den 
Rückmarsch die Eisenbahn bezw. das Dampfschiff benutzen. 
5) Die 2 Krümperpferde, welche vom Garde-Korps für die Zentral-Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde zu 
gestellen sind, können aus der Zahl der zum Herbst zur Ausrangirung kommenden Pferde entnommen 
werden und sind dieselben im Etat des betreffenden Kavallerie-Truppentheils in Abgang zu stellen. 
  
Nr. 188. 
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen. 
Berlin, den 16. Juli 1878. 
Bei den Polizeibehörden sind Zweifel darüber entstanden, ob der von einer Militär-Kommission zur Obduktion 
eines auf polizeiliche Anordnung getödteten Offizierpferdes beorderte Roßarzt als ein von dem Besitzer des 
Thieres hinzugezogener Sachverständiger im Sinne des §. 67 des Viehseuchengesebes vom 25. Juni 1875 
angesehen werden darf, ob mithin eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Roßarzte und dem beamteten 
Thlerarzt bezüglich des Krankheitszustandes des getödteten Thieres in einem solchen Falle die in dem an- 
gezogenen Paragraphen vorgesehene Wirkung haben müsse. 
Es wird deshalb hierdurch bestimmt, daß sofern der Besitzer des getödteten Thieres dieser Auffassung 
nicht widerspricht, der von einer Militär-Kommission zur Obduktion eines auf polizeiliche Anordnung ge- 
tödteten Offizierpferdes beorderte Rostarzt im Sinne der vorangeführten gesetzlichen Bestimmung als 
Sachverständiger zu funktioniren hat. Der in Rede stehende Noßarzt hat daher in Zukunft der Polizeibehörde 
gegenüber ausdrücklich eine Erklärung darüber abzugeben, ob er zugleich als Sachverständiger im Auftrage 
des Besitzers seine Meinung über den Krankheitszustand des getödteten Thieres änßere. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 54. 7. A. 2. v. Kameke. 
 
	        
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