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Bemerkungen.
1) Die durch nebenstehende Uebersicht festgestellte Vertheilung der Kommandos tritt für die Kriegsschulen
mit dem Beginn der nächsten Unterrichts-Kurse und für die Zentral-Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde
mit dem 15. August d. J. in Kraft. .
2) In Betreff:
a. des Zeitpunkts für den Beginn der Unterrichts-Kurse bei den Kriegsschulen,
b. des Frmis des Eintreffens der zu diesen Schulen zu kommandirenden Unteroffiziere, Mannschaften
und Pferde,
c. der Auswahl und späteren Ablösung der zu den qu. Schulen zu kommandirenden Unteroffiziere
und Mannschaften und *-
d. der Ausrüstung derselben mit Bekleidungs= 2c. Gegenständen
wird auf die Festsetzungen der §§. 9 und 18 der Bestimmungen über Organisation und Dienstbetrieb
der Krießsschulen vom 27. Februar 1873 bezw. auf die kriegsministerielle Verfügung vom 10. Mai
1877 (A.-V.-Bl. Nr. 13) verwiesen.
Auf die zur Zeutral Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde zu kommandirenden Unteroffiziere, Mannschaften
und Pferde haben die bezüglichen Festsetzungen des §. 9. 1. c. und der vorerwähnten Verfügung
vom 10. Mai 1877 gleiche Anwendung zu finden. «
3) Bei nicht voller Belegung der Kriegsschulen hat eine Reduktion des nebenstehenden Bedarfs an
Ordonnanzen, Pferdepflegern und Pferden und zwar derart stattzufinden,
daß für je 3 an der Maximal-Belegungsstärke fehlende Kriegsschüler = 1 Ordonnanz
3= 2 2 - - - - — 1 Pferdepfleget
und „ 3 -2 - - - — 1 Pferd
weniger zu gestellen ist.
Von der Inspektion der Kriegsschulen ist vor Beginn eines jeden Unterrichts-Kursus den betheiligten
General-Kommandos von der Zahl der am Kursus Theil nehmenden Schüler und von der Vertheilung
der für dieselben nach den vorstehenden Festsetzungen erforderlichen Ordonnanzen, Pferdepfleger
und Pferde auf die betreffenden Armee-Korps rechtzeitig Mittheilung zu machen.
4) Die zu den Kriegsschulen zu kommandirenden Pferdepfleger und Pferde kehren für die Dauer der
Unterrichtspausen zu ihren Truppentheilen zurück; für den Hin= und Rückmarsch derselben ist die
Benutzung der Eisenbahn nur dann zulässig, wenn sie Entfernungen von mehr als 150 Kilometer
zurückzulegen haben. Bei Entfernungen von weniger als 150 Kilometern haben die qu. Pferdepfleger
mit den Pferden die Märsche auf dem Landwege zurückzulegen. Alle übrigen zu den Kriegsschulen
und der Zentral-Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde Kommandirten dürfen für den Hin= wie für den
Rückmarsch die Eisenbahn bezw. das Dampfschiff benutzen.
5) Die 2 Krümperpferde, welche vom Garde-Korps für die Zentral-Kadetten-Anstalt zu Lichterfelde zu
gestellen sind, können aus der Zahl der zum Herbst zur Ausrangirung kommenden Pferde entnommen
werden und sind dieselben im Etat des betreffenden Kavallerie-Truppentheils in Abgang zu stellen.
Nr. 188.
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen.
Berlin, den 16. Juli 1878.
Bei den Polizeibehörden sind Zweifel darüber entstanden, ob der von einer Militär-Kommission zur Obduktion
eines auf polizeiliche Anordnung getödteten Offizierpferdes beorderte Roßarzt als ein von dem Besitzer des
Thieres hinzugezogener Sachverständiger im Sinne des §. 67 des Viehseuchengesebes vom 25. Juni 1875
angesehen werden darf, ob mithin eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Roßarzte und dem beamteten
Thlerarzt bezüglich des Krankheitszustandes des getödteten Thieres in einem solchen Falle die in dem an-
gezogenen Paragraphen vorgesehene Wirkung haben müsse.
Es wird deshalb hierdurch bestimmt, daß sofern der Besitzer des getödteten Thieres dieser Auffassung
nicht widerspricht, der von einer Militär-Kommission zur Obduktion eines auf polizeiliche Anordnung ge-
tödteten Offizierpferdes beorderte Rostarzt im Sinne der vorangeführten gesetzlichen Bestimmung als
Sachverständiger zu funktioniren hat. Der in Rede stehende Noßarzt hat daher in Zukunft der Polizeibehörde
gegenüber ausdrücklich eine Erklärung darüber abzugeben, ob er zugleich als Sachverständiger im Auftrage
des Besitzers seine Meinung über den Krankheitszustand des getödteten Thieres änßere.
Kriegs-Ministerium.
No. 54. 7. A. 2. v. Kameke.