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1) Offizier-Aspiranten des Friedensstandes haben als Unteroffiziere die Löhnung der Unteroffizier-
Kapitulanten zu empfangen. Sind dieselben in Ermangelung vakanter Unteroffiziers-Stellen zu Üüber-
ähligen Unteroffizieren befördert, so bleiben sie im Genuß der bis zur Beförderung empfangenen
öhnung. Hinsichtlich der aus dem Kadetten-Korps überwiesenen Unteroffiziere siehe §. 7, 2.
2) Gefreite und Gemeine, welche auf Beförderung zum Offizier des Friedensstandes dienen, haben —
gleich andern Gefreiten und Gemeinen, welche kapitulirt haben — den Mehrbetrag der Kapitulanten-
öhnung erst vom Beginn des vierten Dienstjahres ab zu empfangen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
In Vertretung.
No. 631. 6C. 78. M. O. D. 3. Sandkuhl. Dresow.
Nr. 194.
Mitnahme der Adjutanten beziehungsweise Zahlmeister bei den Inspizirungsreisen der Kommandeure
der Feld- und Fuß-Artillerie-Regimenter.
Berlin, den 12. Juli 1878.
In Anschluß an den Erlaß vom 8. September 1877 (713. S. M. O. D. 3.), wonach unter den veränderten
Verhältnissen die Mitnahme der Adjutanten bei den Inspizirungsreisen der Kommandeure der FußArtillerie-
Regimenter als zulässig nicht erachtet worden ist, wird bemerkt, daß auch die Mitnahme der Adjutanten, be-
ziehungsweise Zahlmeister bei den gleichen Reisen der Kommandeure der Feld-Artillerie-Regimenter, beziehungs-
it der Zeblmeister bei den Inspizirungsreisen der Kommandeure der Fuß-Artillerie-Regimenter als entbehrlich
erachtet wird.
In den Fällen, wo bisher die Mitnahme der Adjutanten beziehungsweise Zahlmeister auf Grund
der Verfügung vom 12. Juni 1865 (289. 4. 65. M. O. D. 2.) erfolgt ist, findet sich gegen die Verausgabung
der gezahlten Reisekosten und Tagegelder nichts zu erinnern.
Daß die Heranziehung der mit der Regiments-Oekonomie betrauten Zahlmeister der Feld-beziehungs-
weise Fuß-Artillerie-Regimenter zu den ökonomischen Musterungen der detachirten Abtheilungen resp. Bataillone
nicht zulässig ist, ist bereits in dem Erlasse an die Intendanturen vom 5. Juni 1875 (563. 5. M. O. D. 3.)
ausgesprochen.
Kriegs-Ministerium ; H#llttär-Oekonomie-Departemenl.
Sandkuhl. Dresow.
No. 543. 6. 78. M. O. D. 3.
Nr. 195.
Eisenbahn-Beförderung der Mannschaften des Lehr-Infanterie-Bataillons bei der Rückkehr zu ihren
Truppentheilen.
Berlin, den 12. Juli 1878.
Das Krie s-Ministerium genehmigte daß auch in diesem Jahre bei Auflösung des Lehr-Infanterie-Bataillons
die Mannschaften desselben Behufs Rückkehr zu ihren Trubentheilen von Potsdam nach den bezüglichen Gar-
nisonen, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Requisitionsschein benutzen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
In Vertretung.
No. 225. 7. 78. M. O. D. 3. Sandkuhl. Dresow.
Nr. 196.
Beleuchtung der Lazareth-Gehülfen-Stuben in den Garnison-Lazareihen.
Berlin, den 15. Juli 1878.
Bei der jetzigen Fassung der Erläuterung Nr. 3 zu dem Erleuchtungs-Materialien-Etat Hür die Garnisen.
Lazarethe bei der Verwendung von Petroleum ist die Auslegung nicht ausgeschlossen, als ob die Verrechnung