Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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(Kataster, Karten 2c.) zur Bestimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungs- 
grundsätze angewendet worden, 
5) welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förmlicher Abschätzung festgestellt 
worden sind; 
auch ist in dasselbe aufzunehmen: · 
6) die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungs- 
beträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu ver- 
ten wäre. 
uf Grund der Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung eine Entschädigungs-Liquidation 
nach dem unter F anliegenden Schema anzufertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden 
Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler. — 
erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers (kommandirenden Generals, Divisions- 
Kommandeurs, Artillerie-Inspekteurs r2c.) darüber: " 
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppenübung unvermeid- 
lich gewesen sind, die Vertretung daher Niemandem zur Last falle, 
weist sodann den liquiden Betrag zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den Kommissar der Landes- 
regierung behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge. 
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a. an Tagegeldern 9 J¾ für den Tag; 
b. ein Aversum von 4.4 50 JX täglich für Zurücklegung der Wege auf den einzelnen Feldmarken, 
auf welchen das Abschätzungsgeschäft stattfindet; 
c. für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier zu Nachtquartier behufs 
Ausführung des Abschätzungsgeschäfts an Fuhrkosten bei Benutzung von Eisenbahnen und 
Dampfschiffen für das km 13 X und für jeden Zu-= und Abgang 3 4, sowie auf dem Land- 
wege für das km 54 A. Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Inten- 
dantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt. Derselbe hat die Liquidationen über 
die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, daß dasjenige Nacht- 
quartier, bis zu welchem die Reise liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschäfts bezw. 
ein geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist. 
B. Die Feststellusg der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise wie vorstehend 
unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Iusammenseczung der Abschätzungskommission nach dem 
Ermessen der betheiligten Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärver- 
waltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten vertreten wird. 
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht werden, wenn das 
unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist und noch nachträglich 
aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Interessenten des Bezirks 
angemeldet werden. 
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden 
bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den 
Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im Voraus 
zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertretungen 
nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe 
durch die Landesregierung erfolgen. 
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl nur auf 
völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Charakter, Lebensstellung und Erfahrung ge- 
nügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.
	        
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