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nur für die ersten 14 Tage, für die weitere Zeit wird dagegen die im §. 5 der Verordnung
vom 1. April 1874 feslgesetzte Lommandazulase gewährt. Kn ein bestimmter Aufenthaltsort.
nicht vorgeschrieben worden, so sind die Tagegelder event. auch uci die Dauer von 14 Tagen
zu gewähre
— und Verpflegung ist weder für die Mitglieder der? Landgendarmerie und die Offizier-
burschen, noch für die Pferde zuständig.
Distrikts-Offiziere, welche mit der Führung des Dctachements beauftragt werden, haben aus dieser
Veranlassung höhere als die verordnungsmäßigen Tagegewoe nicht zu empfangen.
Die Verfügung vom 17. Oktober 1840 (88/10 M. O. D. 1). ist als durch den §. 6 der Ver-
ordnung vom 1. April 1874 aufgehoben anzusehen.
8) Für die Vergangenheit wird von einer nachträglichen Ausgleichung der hiernach etwa zu viel oder
zu wenig empfangenen Reisegebührnisse Abstand genommen.
Kriegs= Mirssterimm.
No. 628. 7. M. O. D. 3. Kameke.
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Nr. 210.
Erläuterungen und nähere Festsetzungen zur allisführang der Verordnung, betreffend die Anzugstoßen
der Personen des Soldatenstandes des Preu Tischer n Heu-es vom23Matls78(A-V-Blpko
Berlin, den 28. Juli 1878.
- Zu F. 1.
Weiche Siellen als Generals= oder 9 8 deur-Stellen anzusehen sind, er eben die Etats und
die anderweiten hierüber geltenden Vehrglenente.2 Dicjenigen Ofsiziere, welchen ein füler Rang und die
demselben entsprechenden Gebührnisse besonders beigelegt worden sind, erhalten gleichfalls die diesem Nange
entsprechenden höheren Sätze
Unter „Familie“ % nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte
und alebelinder zu verstehen, sofern der Versetzte denselben in seinem Hausstande Wohnung und Unterhalt
gewähr
Die Bestimmung im 8. 8 der Verordnung betreffend die (Tapgelder zun NMeieleen der Personen
des Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. Juli 173 (A.-V.-Bl. pro 1873 S. 207/9) bezieht sich
nur auf Dienst-, nicht aber auf Versetzungsreisen. Hiernach ist auch die Senn3i35 der Kavalleric-Ossiziere,
Versetzungsreisen innerhalb des Regimentsverbandes in einer Entfernung bis zu 22½ km von ihrer Garnison
ab gerechnet mit den Dienstpferden ohne Vergütung von Reisekosten zurückzulegen, aufgehoben.
Versetzungen, welche nur für die Dauer des mobilen Verhälinisses befohlen sind, werden Umzugs-
kosten in der RNegel nicht gewährt. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genchmigung des Kriegs-Ministeriums.
Die verordnungsmäßige Umzugskosten-Vergütung wird nur bei Versetzungen nach ciner dauernden
Friedens = Garnison bezw. einem ständigen Aufenthallsort gewährt. Erfolgt die Versetzung zu einem im
Kantonnements-Verhältniß besindlichen Truppentheil, so ist der Anweisung der gedachten Entschädigung, bei
sonst begründetem Anspruch, so lange Anstand zu geben, bis der neue Truppentheil des Versetzten wieder in
das Garnison-Verhältniß zurückgekehrt ist.
en aus ihren Garnisonorten abkommandirten Personen sind, wenn inzwischen ihre Truppentheile
in eine andere Garnison verlegt oder sie selbst während des Kommandos versetzt werden, die Umzugskosten
von der alten nach der neuen Garnison zu vergüten, insofern deren Vergütung von der alten Garnison nach
dem Kommandoorte (efr. 8. 2 der Verordnung) nicht etwa bereits stattgefunden hatte.
2. Zu §. 2.
Die Gewährung der Umzugskosten bei einem Kommando, dessen längere als sechsmonatliche Dauer
von vornherein feststeht, erfolgt nach dem Antritt des Kommandos auf Grund der Bescheinigung des Vor-
gesetzten über die Dauer des Kommandos.
Bei einem Kommando, dessen Dauer von vornherein unbestimmt ist, kann der Anspruch auf Umzugs-
kosten erst erhoben werden, wenn feststeht, daß das Kommando voraussichtlich noch länger als sechs Monate
dauern wird. Dies ist Seitens des Vorgesezten zu bescheinigen.