Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Vorstehendes bezieht sich auf die Rommandos Einzelner. Die Bestimmung über die Gewährung von 
Umzugskosten bei Abkommandirungen ganzer Truppentheile von einer längeren Dauer als sechs Monate 
bleibt dem Kriegs-Ministerium vorbehalten. ’2 
3. Zu S§. 3. 
Bei Versetzungen in Folge von Beförderung werden die persönlichen Tagegelder und Reisekosten 
nach der neuen höheren Charge liquddirt. . 
Aus dem Kadettenkorps in die Armee eingestellte charakterisirte Portepeefähnriche, welche das etats- 
mäßige Gehalt der Portepeefähnriche beziehen, haben auf den für Portepee-Unteroffiziere ausgeworfenen Ver- 
gütungs-Satz Anspruch. 
Ueberzähligen Vizefeldwebeln bezw. Vizewachtmeistern steht nur der Satz für Unteroffiziere ohne Portepee, 
überzähligen Unteroffizieren nur derjenige für Gemeine zu. 
4. Zu S. 4. 
Bei Ermittelung der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung sind auch die Eisenbahnlinien in Betracht 
zu ziehen. 
5. Zu 8. 7. 
Die Bestimmung, wonach die aus der Marine oder einem anderen Reichs-Militär-Kontingent in das 
Preußische Militär-Kontingent übernommenen Offiziere bezüglich der ihnen zu gewährenden Reifckoften und 
Tagegelder bezw. Umzugskosten wie die Offiziere des Praucischen Kontingents bchandelt werden, findet sinn- 
gemäße Anwendung an die Versetzungen der Personen des Mannschaftsstandes. 
6. Zu F. 10. 
Die Bestimmung, wonach eine Gewährung von Reisekosten und Tagegeldern bezw. von Umzugskosten 
nicht slattfand, wenn die Versetzung lediglich auf den Antrag des Versetzten erfolgte, ist aufgehoben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 481. 6. M. O. D. 3. 
  
Nr. 211. 
Deklaration zur Vorschrift für die Berwaltung des Materials der Feld-Artillerie vom Jahre 1876. 
Berlin, den 1. August 1878. 
Der nach §. 57 (al. 5) über das Vorhandensein und den brauchbaren Zustand der Medizin= und Bandagen- 
kasten sowie der Krankendecken abzufassende Bericht ist auf Grund eines Attestes des betreffeuden Goarnchen. 
Lazareths zu erstatten. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage 
No. 481. 7. Art. 1. v. Voigts-Rhetz. 
  
Nr. 212. 
Bessere Ausstattung der Kantonnements= und Hülfs-Lazarethe mit Utenfilien. 
Berlin, den 31. Juli 1878. 
Damit die Leistungsfähigkeit der Kantonnements= und Hülfs-Lazarethe möglichst auf gleiche Höhe mit der 
der Garnison-Lazarethe gebracht werden kann, soll es fortan gestattet sein, die ersteren durch leihweise Ent- 
nahme aus Friedens= oder Belagerungs-Lazareth-Beständen und — was die Wäschestücke anbelangt — aus. 
Dispositions-Beständen der Intendanturen, mit nachfolgenden Gegenständen auszustatten: 
A. Für das Lazareth und die Kranken. 
1. Armbadewannen von Bilech. 4. Bademäntel. 
2. Angenbecken von Zinn oder Fayence. 5. Badewannen von Zink oder Holz. 
3. Augenschirme. 6. Bettdecken (wollene).
	        
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