Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 189 — 
Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. erlin, den 20. August 1878. Nr. 20. 
  
  
———— 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20. herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Vreizermäßigung. festgesetzt ist. 
Für diese Nummer ist der Preis auf 10 3 ermäßigt worden. 
Nr. 214. 
Beförderung der Unteroffiziere. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgenden Bestimmungen über Beförderung der 
Unteroffiziere im Friedens-Verhältniß. Das Kr#egs,Ministerlant hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Potsdam, den 18. Juli 1878. 
Im ech Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs. 
riedrich Wilhelm, Kronprinz. 
  
  
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Bestimmungen 
über Beförderung der Unteroffiziere im Friedeus-Verhältniß. 
Vorbemerkungen: 
1) Nachfolgende Bestimmungen schließen sich an diejenigen des Geld-Verp cchungs-eglemente für das 
Preußische Heer im Frieden") (I. Abschnitt 1 A. und B.) über Verpflegung der Unteroffiziere an. 
2) Unter „Truppentheilen“ werden in Nachstehendem diejenigen Truppen-Abtheilungen und Anstalten 
verstanden, für welche besondere Verpflegungs-Etats (Friedens-Verpflegungs= oder Ausgabe-Etats) 
zur Ausgabe gelangen. « 
3) Die Bezeichnung „praktischer Truppendienst“ bedeutet den auf Beaufsichtigung und Ausbildung von 
Mannschaften eines Truppentheils sich beziehenden Dienst. Fouriere, Kammer-Unteroffiziere, Quartier- 
meister, zu Infanterie-Schulen, zum Militär-Reit--Institut, zur Artillerie-Schießschule, zu den Lehr- 
schmieden, zur Militär-Roßarztschule, zur Oberfeuerwerker-Schule kommandirte Unterofgiziere werden 
als im praktischen Truppendienste befindlich angesehen. Es befinden sich darin nicht u. A. die Unter- 
offiziere der Handwerksstätten, die Schreiber, Feichner, Lazareth-Rechnungsführer, Bau-Aufseher und 
Alstehmer der Fortifikationen, die zur Leib-Gendarmerie kommandirten Unteroffiziere. 
Etwaige Zweifel über Auslegung der Bezeichnung „praktischer Truppendienst, entscheiden die 
General-Kommandos, bezw. die Inspektion der Infanterie-Schulen. 
4) Wo die Beförderung von der Zurücklegung einer bestimmten Zahl von Dienstjahren abhängig 
gemacht wird, ist nur die aktive Dienstzeit in Betracht zu ziehen und letztere nach §. 22 des Gesetzes, 
*) „G.-V.-K.“ bedeutet im Folgenden: Geld= Verpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden. 
Soweit dieses Reglement durch die Beförderungs-Bestimmungen Aenderungen erleidet, werden dieselben durch 
das Kriegs-Ministerium mitgetheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.