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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. erlin, den 20. August 1878. Nr. 20.
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20. herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Vreizermäßigung. festgesetzt ist.
Für diese Nummer ist der Preis auf 10 3 ermäßigt worden.
Nr. 214.
Beförderung der Unteroffiziere.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgenden Bestimmungen über Beförderung der
Unteroffiziere im Friedens-Verhältniß. Das Kr#egs,Ministerlant hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Potsdam, den 18. Juli 1878.
Im ech Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs.
riedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Bestimmungen
über Beförderung der Unteroffiziere im Friedeus-Verhältniß.
Vorbemerkungen:
1) Nachfolgende Bestimmungen schließen sich an diejenigen des Geld-Verp cchungs-eglemente für das
Preußische Heer im Frieden") (I. Abschnitt 1 A. und B.) über Verpflegung der Unteroffiziere an.
2) Unter „Truppentheilen“ werden in Nachstehendem diejenigen Truppen-Abtheilungen und Anstalten
verstanden, für welche besondere Verpflegungs-Etats (Friedens-Verpflegungs= oder Ausgabe-Etats)
zur Ausgabe gelangen. «
3) Die Bezeichnung „praktischer Truppendienst“ bedeutet den auf Beaufsichtigung und Ausbildung von
Mannschaften eines Truppentheils sich beziehenden Dienst. Fouriere, Kammer-Unteroffiziere, Quartier-
meister, zu Infanterie-Schulen, zum Militär-Reit--Institut, zur Artillerie-Schießschule, zu den Lehr-
schmieden, zur Militär-Roßarztschule, zur Oberfeuerwerker-Schule kommandirte Unterofgiziere werden
als im praktischen Truppendienste befindlich angesehen. Es befinden sich darin nicht u. A. die Unter-
offiziere der Handwerksstätten, die Schreiber, Feichner, Lazareth-Rechnungsführer, Bau-Aufseher und
Alstehmer der Fortifikationen, die zur Leib-Gendarmerie kommandirten Unteroffiziere.
Etwaige Zweifel über Auslegung der Bezeichnung „praktischer Truppendienst, entscheiden die
General-Kommandos, bezw. die Inspektion der Infanterie-Schulen.
4) Wo die Beförderung von der Zurücklegung einer bestimmten Zahl von Dienstjahren abhängig
gemacht wird, ist nur die aktive Dienstzeit in Betracht zu ziehen und letztere nach §. 22 des Gesetzes,
*) „G.-V.-K.“ bedeutet im Folgenden: Geld= Verpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden.
Soweit dieses Reglement durch die Beförderungs-Bestimmungen Aenderungen erleidet, werden dieselben durch
das Kriegs-Ministerium mitgetheilt.