Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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betreffend die Pensionirung ꝛc. vom 27. Juni 18717) zu berechnen. Kriegsjahre zählen dabei doppelt, 
nur nicht im Falle von S. 3 a. 
5) Abkommandirte Unteroffiziere, welche aus dem Etat des abkommandirenden Truppentheils ausgeschieden 
sind, werden in Bezug agf Beförderung wie Versetzte behandelt. 
6) Ueber Beförderung der Portepeefähnriche, Zahlmeister-Aspiranten, sowie des zum Unteroffiziers- 
stande gehörenden Feuerwerks= und Zeug-Personals sind besondere Bestimmungen gegeben, welche 
in Folgendem außer Betracht bleiben. 
I. Art und Umfang der Beförderung. 
F. 1. 
Art und Umfang der Beförderung im Allgemeinen. 
1) Die Verpflegungs-Etats ergeben die verschiedenen Unteroffiziers-Chargen, sowie die für jede Charge 
festgesetzte, den Umsang der Beförderungen begrenzende Stellenzahl. Für die einzelnen Festungs- 
gesenzuse und Arbeiter-Abtheilungen wird die Stellenzahl der etatsmäßigen Unteroffiziere durch 
besondere Anordnung des Kriegs-Ministeriums geregelt. 
2) n Betreff der Besetzung von Stellen höherer durch Unteroffiziere niederer Charge siehe G.-V.-R. 
63 und 4. 
3) Ueber die Etats darf eine Beförderung, sei es mit, sei es ohne Gewährung der höheren Gebühr- 
nisse, nur in Grenzen der nachfolgenden Bestimmungen eintreten. 
4) Die Stellen der zur Probedienstleistung behufs späterer Zivilversorgung abkommandirten Unter- 
gssuhert we erst nach dem Ausscheiden derselben aus den Etats rrer Truppentheile (G.-V.-R. 
39 10) besetzt. 
Desgleichen sind die bei Entlassung der Reserven vakant werdenden Unteroffiziers= (und Ge- 
freiten-) Stellen durch Beförderung erst dann zu besetzen, wenn Mittheilung eingegangen ist, wie 
viele der im Herbst zur Ueberweisung gelangenden Mannschaften der Unteroffizier-Schulen als Unter- 
offiziere (bezw. Gefreite) einzustellen sind. 
S. 2. 
Beförderung über die Etats unter Gewährung der höheren Gebührnisse. 
1) Sergeanten, welche unter Belassung im Etat ihrer Truppentheile aus dem praktischen Truppendienste 
abkommandirt sind, erhalten mit dem Beginn des zweiten Kommando-Jahres den Mehrbetrag 
der Sergeanten- gegen die Unteroffiziers = Gebührnisse über die Etats. An ihrer Stelle dürfen zu 
demselben Zeitpunkte Unteroffiziere der betreffenden Truppentheile zu Sergeanten befördert werden. 
2) Die unter gleichen Verhältnissen abkommandirten Unteroffiziere werden — die Erfüllung der sonstigen 
Bedingungen (II) vorausgesetzt — 
während des ersten Kommando-Jahres: innerhalb der Sergeanten-Etats, nach Ablauf dieses Jahres: 
über die Sergeanten-Etats 
zu Sergeanten mit entsprechenden Gebührnissen befördert. 
Auf die im ersten Kommando-Jahre ernannten Sergeanten findet nach Ablauf dieses Jahres die 
Bestimmung 1 Anwendung. 
3) Sergeanten als Tcgimente- und Bataillons-Tambours erhalten den Mehrbetrag der Sergeanten= gegen 
die Unteroffiziers-Gebührnisse auch für das erste Jahr dieser Verwendung über die Sergeanten-Etats, 
während die als Schirrmeister der Train-Depots kommandirten Sergeanten für die ganze Dauer 
des Kommandos innerhalb der Sergeanten-Etats zu verpflegen sind. 
4) Auf Landwehr-Bezirks-Kommandos und Anstalten, bei welchen ein praktischer Truppendienst nicht 
stattfindet, finden die Bestimmungen von 1 und 2 keine Anwendung. 
5) Kehrt ein nach 1, 2 oder 3 über den Sergeanten-Etat verpflegter Sergeant in den praktischen 
*) Gesetz 2c. vom 27. Juni 1871 §F. 22 lautet: 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnun . Nur die 
in die Dauer eines Kriegs fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile abgeleistete Militär-Dienstzeit 
kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche 
ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
	        
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