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Truppendienst zurück, so ist nach G-V.“R. & 83 zu verfahren. Seine Einreihung unter die Sergeanten
richtet sich nach dem Dienstalter — §. 61 und 2 —.
6) Ueber die Etats ihrer Chargen werden nach einer Demobilmachung auch diejenigen Feldwebel,
Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmeister, Sergeanten und Unteroffiziere verpflegt, welche
während der Dauer des mobilen Verhältnisses (bei mobilen oder immobilen Truppen) zu diesen
Chargen ernannt und in den Genuß der chargenmäßigen Gebührnisse gesetzt sind, — soweit ent-
sprechende Stellen der Friedens-Formation nicht sogleich verfügbar werden. — Nach Maßgabe des
Freiwerdens solcher Stellen sind dieselben jedoch in Stellen ihrer Charge, erforderlichen Falles zu-
nächst in Stelle einer niederen Unteroffizier-Charge einzurangiren. Abweichungen hiervon bedürfen
der Genehmigung des Kriegs-Ministeriums.
F. 3.
Beförderung über die Etats ohne Gewährung der höheren Gebührnisse.
Ueber die Etats der betreffenden Chargen, jedoch ohne Gewährung des Mehrbetrages der Gebührnisse
dieser Chargen dürfen befördert werden:
1) zu Vize-Feldwebeln, bezw. Vize-Wachtmeistern:
a. Die Regiments= und Bataillons-Tambours,
b. die etatsmäßigen Schreiber — einschließlich derjenigen der Landwehr-Bezirks-Kommandos — so-
wie die Schreiber bei Gouvernements und Kommandanturen,
c. die etatsmäßigen Zeichner des Eisenbahn-Regiments und des Ingenieur-Komités, sowie der
Zeichner der Militär-Eisenbahn,
. die Lazareth-Rechnungsführer,
. die zur Leib-Gendarmerie kommandirten Unteroffiziere,
die Bau-Aufseher und die Aufnehmer der Fortifikationen,
. die Schirrmeister der Train-Depots
— a bis g nach zurückgelegter 15 jähriger Dienstzeit —
. die Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes
— nach Maßgabe von §. 227 der Landwehr-Ordnung —,
2) zu Sergeanten:
a. etatsmäßige Hoboisten der Infanterie, etatsmäßige Trompeter der Kavallerie, der Feld-Artillerie
und des Trains, etatsmäßige Hornisten der Jäger und Schützen, der Fuß-Artillerie, der Pioniere
und des Eisenbahn-Regiments
— nach Maßgabe des Dienstalters (S. 64), —
b. diejenigen Unteroffiziere, welche bei Herstellung des früheren Dienstalters-Verhältnisses nach einer
Demobilmachung nicht in die Stelle eines Sergeanten aufrücken können, während diese Charge
von jüngeren Kameraden während der Dauer des mobilen Verhältnisses (bei mobilen oder im-
mobilen Truppen) bereits erreicht ist, — sobald beide bei einem Truppentheile wieder vereinigt
werden — bis zum Freiwerden einer Sergeanten-Stelle,")
3) zu Unteroffizieren:
a. außeretatemäßige Hoboisten, Hornisten und Trompeter, welche bei etatsmäßigen Hoboisten-, Hor-
nisten= oder Trompeter-Korps Dienste leisten,
— nach zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit —,
b. die bei den Musikkorps der Untsrofsisier, Schulen Dienste leistenden Spielleute, — jedoch nicht
vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit —,
c. die auf Beförderung zum Offizier des Friedensstandes dienenden Gemeinen — sofern Unter-
offiziers-Stellen in dem betreffenden Truppentheil nicht vakant sind —,
d. Einjährig Freiwillige
— nach aßßabe von §. 19° der Rekrutirungs-Ordnung —,
e. Füsiliere der Unteroffizier-Schulen, welche durch Leistung und Führung sich auszeichnen,
— in den letzten 6 Monaten vor ihrem Uebertritt in die Armee.
FG#d7e 8.
*) Stehen Feldwebel, Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmelster oder Sergeanten der im 8. 2b gedachten
Kategorien über die Etats, so sind die zunächst frei werdenden Sergeanten= Stellen zu deren Aufnahme zu benutzen. Erst
nachdem dies geschehen, kommen die oben gedachten Sergeanten in Betracht.