Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Truppendienst zurück, so ist nach G-V.“R. & 83 zu verfahren. Seine Einreihung unter die Sergeanten 
richtet sich nach dem Dienstalter — §. 61 und 2 —. 
6) Ueber die Etats ihrer Chargen werden nach einer Demobilmachung auch diejenigen Feldwebel, 
Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmeister, Sergeanten und Unteroffiziere verpflegt, welche 
während der Dauer des mobilen Verhältnisses (bei mobilen oder immobilen Truppen) zu diesen 
Chargen ernannt und in den Genuß der chargenmäßigen Gebührnisse gesetzt sind, — soweit ent- 
sprechende Stellen der Friedens-Formation nicht sogleich verfügbar werden. — Nach Maßgabe des 
Freiwerdens solcher Stellen sind dieselben jedoch in Stellen ihrer Charge, erforderlichen Falles zu- 
nächst in Stelle einer niederen Unteroffizier-Charge einzurangiren. Abweichungen hiervon bedürfen 
der Genehmigung des Kriegs-Ministeriums. 
F. 3. 
Beförderung über die Etats ohne Gewährung der höheren Gebührnisse. 
Ueber die Etats der betreffenden Chargen, jedoch ohne Gewährung des Mehrbetrages der Gebührnisse 
dieser Chargen dürfen befördert werden: 
1) zu Vize-Feldwebeln, bezw. Vize-Wachtmeistern: 
a. Die Regiments= und Bataillons-Tambours, 
b. die etatsmäßigen Schreiber — einschließlich derjenigen der Landwehr-Bezirks-Kommandos — so- 
wie die Schreiber bei Gouvernements und Kommandanturen, 
c. die etatsmäßigen Zeichner des Eisenbahn-Regiments und des Ingenieur-Komités, sowie der 
Zeichner der Militär-Eisenbahn, 
. die Lazareth-Rechnungsführer, 
. die zur Leib-Gendarmerie kommandirten Unteroffiziere, 
die Bau-Aufseher und die Aufnehmer der Fortifikationen, 
. die Schirrmeister der Train-Depots 
— a bis g nach zurückgelegter 15 jähriger Dienstzeit — 
. die Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes 
— nach Maßgabe von §. 227 der Landwehr-Ordnung —, 
2) zu Sergeanten: 
a. etatsmäßige Hoboisten der Infanterie, etatsmäßige Trompeter der Kavallerie, der Feld-Artillerie 
und des Trains, etatsmäßige Hornisten der Jäger und Schützen, der Fuß-Artillerie, der Pioniere 
und des Eisenbahn-Regiments 
— nach Maßgabe des Dienstalters (S. 64), — 
b. diejenigen Unteroffiziere, welche bei Herstellung des früheren Dienstalters-Verhältnisses nach einer 
Demobilmachung nicht in die Stelle eines Sergeanten aufrücken können, während diese Charge 
von jüngeren Kameraden während der Dauer des mobilen Verhältnisses (bei mobilen oder im- 
mobilen Truppen) bereits erreicht ist, — sobald beide bei einem Truppentheile wieder vereinigt 
werden — bis zum Freiwerden einer Sergeanten-Stelle,") 
3) zu Unteroffizieren: 
a. außeretatemäßige Hoboisten, Hornisten und Trompeter, welche bei etatsmäßigen Hoboisten-, Hor- 
nisten= oder Trompeter-Korps Dienste leisten, 
— nach zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit —, 
b. die bei den Musikkorps der Untsrofsisier, Schulen Dienste leistenden Spielleute, — jedoch nicht 
vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit —, 
c. die auf Beförderung zum Offizier des Friedensstandes dienenden Gemeinen — sofern Unter- 
offiziers-Stellen in dem betreffenden Truppentheil nicht vakant sind —, 
d. Einjährig Freiwillige 
— nach aßßabe von §. 19° der Rekrutirungs-Ordnung —, 
e. Füsiliere der Unteroffizier-Schulen, welche durch Leistung und Führung sich auszeichnen, 
— in den letzten 6 Monaten vor ihrem Uebertritt in die Armee. 
  
FG#d7e 8. 
  
*) Stehen Feldwebel, Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmelster oder Sergeanten der im 8. 2b gedachten 
Kategorien über die Etats, so sind die zunächst frei werdenden Sergeanten= Stellen zu deren Aufnahme zu benutzen. Erst 
nachdem dies geschehen, kommen die oben gedachten Sergeanten in Betracht.
	        
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