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4) Bei Beförderungen über die Etats nach Maßgabe von 8. 22 und 2 §. 3 2a kann von dem Dienst-
alter der Betreffenden innerhalb einer bestimmten Kempagnie bezw. Batterie abgesehen und die Be-
förderung nach Ermessen des befördernden Vorgesetzten schon dann befohlen werden, wenn andere
Unteroffiziere von geringerem oder gleichem Dienstalter im Bataillon bezw. in der Abtheilung
z Sergeanten befördert werden. Z ·
5) Die Bbrderunz Verhälkrif der Unteroffiziere innerhalb eines Bataillons bezw. einer Abtheilung
bei verschiedenen Kompagnien bezw. Batterien auszugleichen oder Versetzungen zu diesem") Behufe
von einer Kompagnie bezw. Batterie zur anderen vorzunehmen, muß in Friedenszeiten auf diejenigen
Fälle beschränkt bleiben, wo beide betheiligten Kompagnie= bezw. Batterie-Chefs mit einer solchen
Anordnung sich einverstanden erklären. Wird diese Erklärung verweigert und würden durch die
beantragte Beförderung erhebliche Ungleichheiten in der Beförderung der Unteroffiziere des Truppen-
theils herbeigeführt, so hat der befördernde Befehlshaber (IV.) zu erwägen, ob nicht die Beförderung
zunächst auszusetzen bezw. nach G.-V.-R. §. 68 zu verfahren ist.
III. Besondere Hestimmungen betreffs der Lazareth - Gehülfen, Roßärzte, Fahnenschmiede, Militär-
bäcker und Halbinvaliden.
8. 7.
Lazareth-Gehülfen.
Die Beförderung von Unter-Lazareth-Gehülfen erfolgt nach Maßgabe der Führung und Befähigung,
die Beförderung von Lazareth= Gehülfen zu Ober-Lazareth = Gehülfen nach 7 jähriger Dienstzeit. Rücken
jüngere oder eben so alte Unteroffiziere ihres Truppentheils in etatsmäßige Sergeanten-Stellen auf, so
dürfen Lazarelh = Gehülfen schon vor vollendeter 7 jähriger Dienstzeit zu Ober-Lazareth. Gehülfen befördert
werden und die entsprechenden Gebührnisse erhalten.
Auf Lazareth-Gehülfen als Schreiber oder als Lazareth-Rechnungsführer findet §. 31 nicht Anwendung.
§. 8.
Roßärzte, Fahnenschmiede, Militärbäcker.
Hinsichtlich der Beförderung zu Unterroßärzten und Roßärzten, zu Fahnenschmieden und Ober-
Fahnenschmieden siehe die Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen. Für die Beförderung zu Ober-
Fahnenschmieden ist das Dienstalter nach §. 64 zu bestimmen.
’–-!“ Oie Ober-Fahnenschmiede erhalten den Mehrbetrag der Sergcanten= gegen die Unteroffiziers-Löhnung
er die Etats.
Ueber die Beförderung der Militärbäcker zu Militär-Oberbäckern enthalten die Dienstvorschriften für
den Train im Frieden das Näßer Militär-Oberbäcker dürfen nach 7 jähriger Dienstzeit zu Militär-Ober-
bäckern I. Klasse mit dem Abzeichen und dem Range der Sergeanten ernannt werden.
§. 9.
Halbinvaliden.
Halbinvalide Unteroffiziere, welche die Sergeanten -Löhnung erhalten, ohne vor ihrer Einreihung in
die Abtheilungen der Halbinvaliden zu Sergeanten befördert zu sein, dürfen diese Charge nur ansnahmsweise
nachträglich erhalten, ebenso nur unter besonderen Verhältnissen nach Maßgabe von §. 31 zu Vize-Feldwebeln
bezw. Vize-Wachtmeistern (mit Sergeanten-Gebührnissen) befördert werden.
besch Eine Beförderung von halbinvaliden Gemeinen zu Unteroffizieren ist gleichfalls auf Ausnahmefälle
zu beschränken.
*) Bersetzungen aus anderen Veranlassungen, z. B. um Kompagnien bezw. Batterien nach einer gewissen Reihen-
folge den Ausfall eines Sergeanten oder Unteroffiziers tragen zu lassen oder um den ordnungsmäßigen Dienstbetrieb einer
über zu wenig Unteroffiziere oder über Unteroffiziere von zu geringem Dienstalter verfügenden Kompagnie bezw. Batteriec
sicher zu stellen, sind gestattet.