Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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4) Bei Beförderungen über die Etats nach Maßgabe von 8. 22 und 2 §. 3 2a kann von dem Dienst- 
alter der Betreffenden innerhalb einer bestimmten Kempagnie bezw. Batterie abgesehen und die Be- 
förderung nach Ermessen des befördernden Vorgesetzten schon dann befohlen werden, wenn andere 
Unteroffiziere von geringerem oder gleichem Dienstalter im Bataillon bezw. in der Abtheilung 
z Sergeanten befördert werden. Z · 
5) Die Bbrderunz Verhälkrif der Unteroffiziere innerhalb eines Bataillons bezw. einer Abtheilung 
bei verschiedenen Kompagnien bezw. Batterien auszugleichen oder Versetzungen zu diesem") Behufe 
von einer Kompagnie bezw. Batterie zur anderen vorzunehmen, muß in Friedenszeiten auf diejenigen 
Fälle beschränkt bleiben, wo beide betheiligten Kompagnie= bezw. Batterie-Chefs mit einer solchen 
Anordnung sich einverstanden erklären. Wird diese Erklärung verweigert und würden durch die 
beantragte Beförderung erhebliche Ungleichheiten in der Beförderung der Unteroffiziere des Truppen- 
theils herbeigeführt, so hat der befördernde Befehlshaber (IV.) zu erwägen, ob nicht die Beförderung 
zunächst auszusetzen bezw. nach G.-V.-R. §. 68 zu verfahren ist. 
III. Besondere Hestimmungen betreffs der Lazareth - Gehülfen, Roßärzte, Fahnenschmiede, Militär- 
bäcker und Halbinvaliden. 
8. 7. 
Lazareth-Gehülfen. 
Die Beförderung von Unter-Lazareth-Gehülfen erfolgt nach Maßgabe der Führung und Befähigung, 
die Beförderung von Lazareth= Gehülfen zu Ober-Lazareth = Gehülfen nach 7 jähriger Dienstzeit. Rücken 
jüngere oder eben so alte Unteroffiziere ihres Truppentheils in etatsmäßige Sergeanten-Stellen auf, so 
dürfen Lazarelh = Gehülfen schon vor vollendeter 7 jähriger Dienstzeit zu Ober-Lazareth. Gehülfen befördert 
werden und die entsprechenden Gebührnisse erhalten. 
Auf Lazareth-Gehülfen als Schreiber oder als Lazareth-Rechnungsführer findet §. 31 nicht Anwendung. 
§. 8. 
Roßärzte, Fahnenschmiede, Militärbäcker. 
Hinsichtlich der Beförderung zu Unterroßärzten und Roßärzten, zu Fahnenschmieden und Ober- 
Fahnenschmieden siehe die Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen. Für die Beförderung zu Ober- 
Fahnenschmieden ist das Dienstalter nach §. 64 zu bestimmen. 
’–-!“ Oie Ober-Fahnenschmiede erhalten den Mehrbetrag der Sergcanten= gegen die Unteroffiziers-Löhnung 
er die Etats. 
Ueber die Beförderung der Militärbäcker zu Militär-Oberbäckern enthalten die Dienstvorschriften für 
den Train im Frieden das Näßer Militär-Oberbäcker dürfen nach 7 jähriger Dienstzeit zu Militär-Ober- 
bäckern I. Klasse mit dem Abzeichen und dem Range der Sergeanten ernannt werden. 
§. 9. 
Halbinvaliden. 
Halbinvalide Unteroffiziere, welche die Sergeanten -Löhnung erhalten, ohne vor ihrer Einreihung in 
die Abtheilungen der Halbinvaliden zu Sergeanten befördert zu sein, dürfen diese Charge nur ansnahmsweise 
nachträglich erhalten, ebenso nur unter besonderen Verhältnissen nach Maßgabe von §. 31 zu Vize-Feldwebeln 
bezw. Vize-Wachtmeistern (mit Sergeanten-Gebührnissen) befördert werden. 
besch Eine Beförderung von halbinvaliden Gemeinen zu Unteroffizieren ist gleichfalls auf Ausnahmefälle 
zu beschränken. 
*) Bersetzungen aus anderen Veranlassungen, z. B. um Kompagnien bezw. Batterien nach einer gewissen Reihen- 
folge den Ausfall eines Sergeanten oder Unteroffiziers tragen zu lassen oder um den ordnungsmäßigen Dienstbetrieb einer 
über zu wenig Unteroffiziere oder über Unteroffiziere von zu geringem Dienstalter verfügenden Kompagnie bezw. Batteriec 
sicher zu stellen, sind gestattet. 
 
	        
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