Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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IV. Vorgesetzte, welche die Beförderung aussprechen. 
S. 10. 
Die Feldwebel bezw. Wachtmeister und Vize-Feldwebel bezw. Vize-Wachtmeister der Garde?), der 
Untereffizier-Schulen und der Militär-Schieß-Schule, die Stabs-Hoboisten, Stabs-Hornisten und Stabs- 
Trompeter der Garde, der Pauker vom Regiment der Gardes du Corps werden durch Seine Majestät den 
Kaiser und König ernannt. Zu Bezirks-Feldwebeln ernennen die Brigade-Kommandeure. Die Bejörderung 
von Füsilieren der Unteroffizier-Schulen zu Unteroffizieren (§. 3 3 e) spricht der Inspekteur der Infanterie- 
Schulen aus. Alle übrigen Feldwebel, Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmeister, Stabs-Hoboisten, 
Stabs-Hornisten, Stabs-Pronyrrter, Sergeanten und Unteroffiziere werden durch die nächsten, mit mindestens 
der Disziplinar-Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs beliehenen Vorgesetzten desjenigen Truppentheils 
ernannt, zu dessen Etatsstärke sie gehören. Zu Lazareth-Gehülfen und zu Ober-Lazareth-Gehülfen, zu 
Fahnenschmieden und Ober-Fahbnenschmieden befördern die nämlichen Vorgesetzten, während die Beförderung 
zu Militär-Oberbäckern (einschließlich derjenigen der 1. Klasse) nach Maßgabe der Dienstvorschriften für den 
Train im Frieden stattfindet. 
In Bezug auf Unter-Roßärzte und Roßärzte siehe die Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen. 
V. Bestallungen. 
. 11. 
Ueber die Ernennung zum Feldwebel, Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmeister, Stabs- 
Habbeiheen, Ftobs-Hornisie, Stabs-Trompeter und Sergeanten wird eine Bestallung ausgefertigt. Dieselbe 
unterschreibt: 
bei Beförderungen, welche von Seiner Mgajestät dem Kaiser und Könige verfügt sind: derjenige 
Vorgesetzte, an welchen die Entscheidung auf die betreffende Gesuchsliste unmittelbar gelangt, 
im Uebrigen: Derjenige Vorgesetzte, welcher die Beförderung ausgesprochen hat. 
erlin, den 18. Juli 1878. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
Berlin, den 11. August 1878. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. Das Kriegs-Ministerium bemerkt dabei: 
1) Die obigen Bestimmungen treten an die Stelle der Bestimmungen vom 22. Juni 1873. Die in 
§. 5 der letzteren enthaltene Festsetzung, daß Feldwebel und Vize-Feldwebel r2c. nur behufs Besetzung 
anderer etatsmäßiger Stellen von Feldwebeln und Vize-Feldwebeln 2c. aus dem praktischen Truppen- 
dienst auf längere oder unbestimmte Zeit abkommandirt werden dürfen, erleidet keine Aenderung. 
2) Die aus dem praktischen Truppendienste abkommandirten Sergeanten, welche vor dem Bekanntwerden 
gegenwärtiger Bestimmungen zu Sergeanten ohne Sergeanten-Gebührnisse befördert sind, empfangen 
letztere nach Maßgabe und in Grenzen des §. 2. a. a. O. vom 18. v. Mts. ab über die Sergeanten- 
sübnte Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie im ersten oder zweiten Kommando-Jahre sich be- 
inden. 
Die Zulage von monatlich 9 ## welche den zur Militär-Telegraphie in Berlin kommandirten 
Überzähligen Sergeanten nach Bemerkung 11 zu den Friedens-Verpflegungs= Etats für 1878/79 zu- 
Lenn-. kommt mit demselben Tage in Wegfall. 
ße Sergeanten, welche nach den bisher gültigen Bestimmungen über die Sergeanten-Etats gelöhnt 
werden, während sie nach den Bestimmungen vom 18. v. Mts. §. 2 1 und 2 zunächst nur innerhalb 
der Sergeanten-Etats die Sergeanten-Gebührnisse empfangen dürften, erhalten für ihre Personen —ohne 
Rücksicht auf die bisherige Dauer des Kommandos — den Mehrbetrag der Sergeanten-Gebührnisse 
auch fernerhin über die Etats. 
3) 
*) Die im §F. Zub gedachte Beförderung erfolgt auch beim Garde-Korps durch die nächsten mit mindestens der 
Disziplinar-Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs beliehenen Vorgesetzten.
	        
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