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IV. Vorgesetzte, welche die Beförderung aussprechen.
S. 10.
Die Feldwebel bezw. Wachtmeister und Vize-Feldwebel bezw. Vize-Wachtmeister der Garde?), der
Untereffizier-Schulen und der Militär-Schieß-Schule, die Stabs-Hoboisten, Stabs-Hornisten und Stabs-
Trompeter der Garde, der Pauker vom Regiment der Gardes du Corps werden durch Seine Majestät den
Kaiser und König ernannt. Zu Bezirks-Feldwebeln ernennen die Brigade-Kommandeure. Die Bejörderung
von Füsilieren der Unteroffizier-Schulen zu Unteroffizieren (§. 3 3 e) spricht der Inspekteur der Infanterie-
Schulen aus. Alle übrigen Feldwebel, Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmeister, Stabs-Hoboisten,
Stabs-Hornisten, Stabs-Pronyrrter, Sergeanten und Unteroffiziere werden durch die nächsten, mit mindestens
der Disziplinar-Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs beliehenen Vorgesetzten desjenigen Truppentheils
ernannt, zu dessen Etatsstärke sie gehören. Zu Lazareth-Gehülfen und zu Ober-Lazareth-Gehülfen, zu
Fahnenschmieden und Ober-Fahbnenschmieden befördern die nämlichen Vorgesetzten, während die Beförderung
zu Militär-Oberbäckern (einschließlich derjenigen der 1. Klasse) nach Maßgabe der Dienstvorschriften für den
Train im Frieden stattfindet.
In Bezug auf Unter-Roßärzte und Roßärzte siehe die Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen.
V. Bestallungen.
. 11.
Ueber die Ernennung zum Feldwebel, Wachtmeister, Vize-Feldwebel, Vize-Wachtmeister, Stabs-
Habbeiheen, Ftobs-Hornisie, Stabs-Trompeter und Sergeanten wird eine Bestallung ausgefertigt. Dieselbe
unterschreibt:
bei Beförderungen, welche von Seiner Mgajestät dem Kaiser und Könige verfügt sind: derjenige
Vorgesetzte, an welchen die Entscheidung auf die betreffende Gesuchsliste unmittelbar gelangt,
im Uebrigen: Derjenige Vorgesetzte, welcher die Beförderung ausgesprochen hat.
erlin, den 18. Juli 1878.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Berlin, den 11. August 1878.
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. Das Kriegs-Ministerium bemerkt dabei:
1) Die obigen Bestimmungen treten an die Stelle der Bestimmungen vom 22. Juni 1873. Die in
§. 5 der letzteren enthaltene Festsetzung, daß Feldwebel und Vize-Feldwebel r2c. nur behufs Besetzung
anderer etatsmäßiger Stellen von Feldwebeln und Vize-Feldwebeln 2c. aus dem praktischen Truppen-
dienst auf längere oder unbestimmte Zeit abkommandirt werden dürfen, erleidet keine Aenderung.
2) Die aus dem praktischen Truppendienste abkommandirten Sergeanten, welche vor dem Bekanntwerden
gegenwärtiger Bestimmungen zu Sergeanten ohne Sergeanten-Gebührnisse befördert sind, empfangen
letztere nach Maßgabe und in Grenzen des §. 2. a. a. O. vom 18. v. Mts. ab über die Sergeanten-
sübnte Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie im ersten oder zweiten Kommando-Jahre sich be-
inden.
Die Zulage von monatlich 9 ## welche den zur Militär-Telegraphie in Berlin kommandirten
Überzähligen Sergeanten nach Bemerkung 11 zu den Friedens-Verpflegungs= Etats für 1878/79 zu-
Lenn-. kommt mit demselben Tage in Wegfall.
ße Sergeanten, welche nach den bisher gültigen Bestimmungen über die Sergeanten-Etats gelöhnt
werden, während sie nach den Bestimmungen vom 18. v. Mts. §. 2 1 und 2 zunächst nur innerhalb
der Sergeanten-Etats die Sergeanten-Gebührnisse empfangen dürften, erhalten für ihre Personen —ohne
Rücksicht auf die bisherige Dauer des Kommandos — den Mehrbetrag der Sergeanten-Gebührnisse
auch fernerhin über die Etats.
3)
*) Die im §F. Zub gedachte Beförderung erfolgt auch beim Garde-Korps durch die nächsten mit mindestens der
Disziplinar-Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs beliehenen Vorgesetzten.