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Armee-Verordnunge-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Berlin, den 31. August 1878. Nr. 21.
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 ( berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
desonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 215.
Abänderung des §. 9 der Bestimmungen über das Militär-Beterinär-Wesen vom 15. Jannar 1874.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß an die Stelle der Einleitung und des Absatzes 1
des §. 9 der Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen vom 15. Januar 1874 folgende Festsetzung tritt:
„Junge Leute, welche A#lch dem roßärgtlichen Berufe widmen wollen und zu ihrer Ausbildung
die Aufnahme in die Militär-Roßarzt-Schule nachsuchen, müssen:
1) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen. Dieselbe ist nachzuweisen durch das Zeugniß
der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung, bei wesches
das Latein obligatorischer Unterrichtsgegenstand ist, oder einer durch die zuständige Centralbehörde
als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt.“ —
Zugleich genehmige Ich jedoch, daß solche junge Leute, welche das Studium der Thierheilkunde vor
dem 1. Oktober 1881 beginnen, in die Militär-Roßarzt--Schule auch dann aufgenommen werden dürfen,
wenn sie nur das durch die bisherigen Vorschriften ersorderte Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Homburg, den 8. August 1878.
Im Allerhöchsten eiln Seiner Majestät des Kaisers und Königs.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Kameke.
Berlin, den 19. August 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kiegs-Miisterium.
An das Kriegsministerium.
v. Voigts-Rhetz.
No. 488. 8. A. 2.
Nr. 216.
Fesstelung des Begriffs der Defensionsgebäude in den Festungen mit Bezug auf die §§. 237, 238
und 240 der Geschäfts-Ordnung für das Garnison- Bauwesen und Wahrnehmung des Baugeschäfts
in den verschiedenen bombenfesten Gebänden.
Berlin, den 7. August 1878.
Es sind wiederholt Zweifel darüber Beworzetreten, welche bombenfesten Gebäude im Sinne des §. 237b
der Geschäfts-Ordnung für das Garnison-Bauwesen als wirkliche Defensions-Gebäude anzusehen sind. Es
wird daher hierdurch erläuternd bestimmt, daß