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Nr. 223.
Ausgabe eines Nachtrages zum Preis-Verzeichniß für die Artillerie-Depots betreffs der den Zeughaus-
büchsenmachern für die Stempelung und Numerirung von Handwaffen, Zubehörstücken zu denselben 2c.
zu zahlenden Vergütigungen.
Berlin, den 16. August 1878.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 16. Juli d. Is. Nr. 363. 7. 78. Art. 1. (Nr. 199 A.-V.-Bl. Nr. 17)
— die Bezeichnung der WMischstöcke betreffend — ist ein bezüglicher Nachtrag zu obigem Preisverzeichniß
aufgestellt und durch den Druck vervielfältigt worden.
· Derselbe wird den Königlichen Kommando= und Militär-Verwaltungs-Behörden in der erforderlichen
Anzahl Exemplare per Kouvert zusgeten
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 363. 7. Art. 1. v. Voigts-Nhetz. Rantenberg.
Nr. 224.
Festsetzung der PatronenPreise.
Berlin, den 17. August 1878.
Unter Bezugnahme auf die Anmerkung zu §. 24 des Etats für die jährliche Uebungs-Munition und in
Abänderung des Erlasses vom 28. April 1877 Nr. 898/4 Art. 1 (A.-V.-Bl. Nr. 11/77) werden die Preise
der Patronen rc., welche den Truppen gegen Bezahlung aus den Artillerie-Depots verabfolgt werden können,
bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt:
pro 1000
scharfe Patronen M/71. incl. 180 g Geschoßfetttgag 829
Platz-Patronen M/7—12121214251L0. 60
Exerzir-Patronen M/71I..w 41411090U
•cse Kavallerie-Patronen incl. 1100 Infanterie-Zündhüthen 25
Kavallerie-Platz-Patronen incl. 1100 Infanterie-Zündhüthhe 133950
1000 Infanterie-Zündhütchen %TTTTYTöJ(!(Z]TTC*W
Außerdem darf von den Artillerie-Depots an die Truppen verabfolgt werden:
bisheriges Gewehr-Pulver zum Preise von 0,90 „K. pro kg,
Gewehr-Pulver M/71. desgl. von 0,95 .Kl. pro kg.
ach §. 21 des erähnten Etats sind von den Artillerie-Depots für diejenigen Patronenhülsen,
Packschachteln und das Blei, welche über den vorgeschriebenen Prozentsatz abgeliefert werden, zu vergüten:
pro 1000 Patronenhülsen AM.
pro 1000 Pachschachteen...w 20 A.
pro 60 kg Blei ... 13,60 M.
Diese Preise sind bei Berechnung der Munitions-Quantitäten , welche für qu. Materialien einge
tauscht werden können, zu Grunde zu legen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Rautenberg.
No. 472. 8. 78. Art. 1.
Nr. 225.
Nachtrag zur Borschrift über das Bezeichnen und Numeriren der in den Händen der Kommandobehörden 2c.
befindlichen resp. für den Fall einer Mobilmachung bereit zu haltenden Waffen.
Berlin, den 20. August 1878.
Seite 27. Am Schlusse der Beispiele ist aufzunehmen:
Lazarethzug Nr. 1, desgleichen L. Z. 1. 2.
Kriegs-Minssterium Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 598. 6. 78. Art. 1. v. Voigts-Rhetz. Rautenberg.