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Die vorgesetzten Kommando-Behörden haben hiernach, um einestheils die Landwehr-Kompagnieführer
diesem wichtigen Dienste nicht zu entziehen, anderntheils um Stellvertretungskosten zu vermeiden, nach
Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die gedachten Offiziere nicht gerade in der Zeit der Kontrol-
versammlungen zu anderweiten Dienstleistungen einberufen werden.
Geschieht dies dennoch in ausnahmsweisen Fällen, oder wird die Vertretung eines Landwehr-
Kompagnieführers in dem erwähnten Dienst in Folge von anderweiter dienstlicher Behinderung bezw.
Krankheit nothwendig, so sind an Unkosten für die Vertretung aus der Kompagnieführer-Zulage nur
die verordnungsmäßigen Reisekosten für die Reisen des Stellvertreters innerhalb des betreffenden Kompagnie=
bezirks zu vergüten, während die Reisekosten für die Reisen anßerhalb desselben, sowie die dem Stell-
vertreter gebührenden Tagegelder auf die Militärfonds zu übernehmen sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 482. 8. M. O. D. 3.
Nr. 239.
Reisekompetenzen der Unteroffiziere ohne Portepee, Gefreiten und Gemeinen bei Verfetzungen bezw.
Kommandos, welche einer Versetzung gleich zu achten find.
Berlin, den 15. September 1878.
Durch die Festsetzung im letzten Absatz des 1 der Verordnung vom 23. Mai cr., betreffend die Umzugs-
kosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, ist an der Bestimmung im §. 6. I. 2V letzter
Absatz der Verordnung vom 15. Juli 1873, betreffend die Tagegelder und Reisekosten derselben Personen,
und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen unter 5. Absatz 6 vom 24. August 1873 nichts ge-
ändert worden.
Hiernach sind auch ferner Unteroffiziere ohne Portepee einschließlich der überzähligen Vizefeldwebel
und Wachtmeister, Gefreite und Gemeine in der Regel auf den Fußmarsch angewiesen, und erhalten dieselben
nach wie vor nur dann Reisekosten und Tagegelder, wenn die Zahlung derselben von dem General-Kommando
besonders genehmigt ist. (Vergl. Erlaß vom 18. März 1876 A.-V.-Bl. S. 80).
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 44. 9. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow.
Nr. 240.
Verkaufspreis für Lauf-Seelenspiegel.
Berlin, den 18. September 1878.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 25. Mai, kmn Nr. 94. 5. Art. 1 wird nachstehender
achtra
um Abschnitt V (Besondere Gegenstände) des Preis-Verreß,nisses, betreffend den Verkauf von Waffentheilen,
erkzeugen, Leeren u. s. w. in den Königlichen Gewehrfabriken zu Spandau, Erfurt, Danzig.
S moau,
Lsde. Nr. Benennung der einzelnen Gegenstände. Heart,
. 4
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bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Rautenberg.
No. 354. 9. Art. 1.