Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nr. 241. 
Berfahren mit Postvorschüssen. 
Berlin, den 8. September 1878. 
Bekanntmachung. 
In dem Verfahren mit Postvorschüssen treten vom 1. Oktober ab selgene Aenderungen ein: 
1) Eine Auszahlung von Postvorschüssen gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendungen findet 
nicht statt; für „Postvorschuß" wird die Bezeichnung „Nachnahme"“ eingeführt. 
2) Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke: Nachnahme von 
. . .34 (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, 
und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bezw. den 
Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders in deut- 
lichen Schriftzügen enthalten. Bei Pacleren müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung 
selbst, als auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein. 
3) Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt, welche, 
wenn über die Sendung ohnehin ein Einlieferungsschein zu verabfolgen ist (bei Einschreib= und 
Werthsendungen), in jenen mit aufgenommen, sonst aber besonders ausgestellt wird. Denjenigen 
Versendern, welche sich eines Post-Einlieferungsbuches bedienen, können jene Bescheinigungen in 
diesem mit ertheilt werden; auch wird solchen Behörven und Geschäftstreibenden, welche fortgesetzt 
Nachnahmesendungen in größerer Zahl einliefern, der Gebrauch besonderer von der Post unentgeltlich 
liefernder Nachnahmebücher gestattet. 
4) Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels Post- 
anweisung ohne Abzug und portofrei Übermittelt. Auf dem zugehörigen Abschnitte, welcher vom 
Empfänger losgetrennt und zurückbehalten werden kann, wird postseitig Name und Wohnort des 
Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt. 
Für die Abtragung der Postanwesfongen bezw. der zugehörigen Beträge wird das gewöhnliche 
Bestellgeld erhoben. 
5) Im Uebrigen bleiben bezüglich der Nachnahme die seitherigen Bestimmungen über Postvorschüsse 
in Kraft. 
Der General-Postmeister. 
Stephan. 
Berlin, den 22. September 1878. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 418. 9. 78. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow. 
Nr. 242. 
Berabreichung von Kohlenschaufeln an die Kompagnien 2c., welche die Fenerungsmaterialien selbst 
distribniren. 
Berlin, den 21. September 1878. 
Das Departement genehmigt, daß für diejenigen Kompagnien 2c., welche die Feuerungsmaterialien in 
größeren Quantitäten empfangen und an die zum Empfange Berechtigten selbst vertheilen, je eine eiserne 
ohlenschaufel beschafft werden darf. 
Die bezügliche Festsetzung in der Beilage B. IX. lfd. Nr. 2 zur Vorschrift über Einrichtung und 
Ausstattung der Kasernen wird hierdurch modifzirt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 140. 9. M. O. D. 4. v. Hartrott. Sandkuhl. 
Nr. 243. 
Extraordinäre Berpflegungs-Zuschäffe pro 4. Quartal 1878. 
Berlin, den 26. September 1878. 
Die pro 4. Quartal 1878 bewilligten extraordinären Verpflegungs = Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses 
zur Beschaffung einer Frühstücks-Portion, betragen für die nachstehend bezeichneten Garnisonen: 
  
 
	        
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