— 9 —
Armee-Veror nunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Berlin, den 3. Februar 1678. Nr. 2.
.— Wô ÔÊÔô ÔÊ ô Ê Ê Ê Ê Ê
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; sjeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 204 berechnet. falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 17.
Beförderung der Militär-Oberbäcker zu Oberbäckern 1. Klasse.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß diejenigen Militär-Oberbäcker, welche bereits sieben
Jahre gedient und sich durch Dienstkenntnisse, Zuverlässigkeit und moralische Führung zur Beförderung würdig
gemacht haben, zu Militär-Oberbäckern 1. Klasse mit den Abzeichen und dem Range der Sergeanten ernannt
werden dürfen. Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach weiter Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 3. Januar 1878.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 21. Jannar 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Bet auf F. 32 der Dienstvorschriften für den
Train im Frieden vom 15. Januar 1874 hierdurch unter dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht,
daß die Beförderung zu Militär-Oberbäckern 1. Klasse nach den im §. 36 a. a. O. getroffenen Festsetzungen
wie die der Bäcker überhaupt zu erfolgen hat.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 90. 1. 78. M. O. D. 2.
Nr. 18.
Ernennung von Kommandanten für die Befestigungen bei Geestemünde und Cuxhafen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß ·
der jeweilige Kommandeur des in Lehe garnisonirenden Fußartillerie-Bataillons für die Be-
festigungen der eser. Mündung bei Geestemünde,
der jeweilige Ingenieur-Offizier vom Platz zu Cuxhafen für die dortigen Befestigungen,
neben ihren sonstigen Obliegenheiten alle Rechte und Pflichten von Kommandanten — mit Aus-
nahme der gerichtsherrlichen — dauernd auszuüben haben. Zur Disziplinarbestrafung sollen dieselben hierbei
in gleichem Maße, wie die Kommandanten von Festungen zweiten oder dritten Ranges befugt sein. Das
Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 10. Januar 1878.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.