Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 213 — 
Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. Herlin, den 9. GOktober 1878. Nr. 24. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
— HKaann §TKe- —— — 
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.M 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet s- nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 245. 
Allerhöchster Gnadenerlaß für die aus Elsaß-Lothringen herstammenden fahnenflüchtigen Rekruten. 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 12. September dieses Jahres bestimme Ich hierdurch in Aus- 
dehnung des Gnadenerlasses vom 9. Februar dieses Jahres, daß gegen diejenigen aus Elsaß-Lothringen 
herstammenden Wehrpflichtigen, welche als beurlaubte Rekruten sich der Einstellung in den Truppentheil durch 
die Flucht entzogen haben, wenn sie sich behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht bis zum 1. Januar 1879 
freiwillig melden und bei ihrem Truppentheil demnächst stellen, von jeder strafrechtlichen Verfolgung wegen 
Hahwenftucht abzusehen ist, und will Ich zugleich die gegen dieselben im Kontumazialverfahren etwa bereits 
erkannten, noch nicht eingezogenen Geldstrafen unter Niederschlagung der noch rückständigen Kosten hiermit 
in Gnaden erlassen. " 
Sie, der Reichskanzler, haben für die schleunige Bekanntmachung und Sie, der Kriegs-Minister, 
für die Ausführung dieses Gnadenerlasses Sorge zu tragen. 
Kassel, den 22. September 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers und Königs. 
Friedrich Wilhelm, Krorprinz. 
In Vertretung, des Reichskanzlers. g t 
erzog. v. Kameke. 
An den Reichskanzler und den Kriegs-Minister. 
Berlin, den 3. Oktober 1878. 
Zur Ausführung des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 22. September d. Is. wird hierdurch 
Folgendes bestimmt: 
1) Die aus Elsaß-Lothringen herstammenden, noch abwesenden Rekruten, welche die Vergünstigungen des 
Allerhöchsten Gnadenerlasses erlangen wollen, haben sich vor dem 1. Januar 1879 bei demjenigen 
Landwehr--Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind, persönlich zu melden 
und zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht bereit zu erklären. 
2) Das Landwehr-Bezirks-Kommando händigt denjenigen Rekruten, welche sich noch vor dem Gestellungs- 
tage der diesjährigen Erlatzguote im Stabsgquartier desselben melden, eine Gestellungs-Ordre zu 
diesem Tage aus und überweist sie zum allgemeinen Einstellungstermin und unter Anrechnung auf 
die nach der diesjährigen Ersatzvertheilung zu stellenden Rekruten an einen Truppentheil, dem es 
Ersatz zuzuführen hat. 
Diejenigen Rekruten, welche sich nach dem vorbezeichneten Gestellungstage melden, finden, wenn 
dies sofort geschehen kann, Verwendung als Nachersatz, oder sie werden nach der Bestimmung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.