Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

II. Königreich Württemberg. 
* 1) Das Lyzeum zu Ludwigsburg. 
*2) -„„HOehringen. 
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— — 
* 3) Das Lyceum zu Ravensburg. 
* 4 - !* Reutlingen (B. a. II. 1—4 
ebenda). 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Sachsen. 
Die Realschule zu Schönebeck. 
II. Großherzogthum Hessen. 
Die Realschule zu Groß= Umstadt (bisher proviso- 
  
risch berechtigt, VI. des betreffenden Verzeichnisses 
vom 23. Januar d. Js.). 
III. Elsaß-Lothringen. 
1) Die städtische Realschule zu Straßburg. 
#2) Die Realabtheilung des Gymnasiums zu Hagenau. 
c. Höhere Bürgerschulen, welche den zali## gester Ordnung in den entsprechenden Klassen gleich- 
gestellt sind. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
1) Die höhere Bürgerschule zu Freiburg i. Schl. 
2) Die höhere Bürgerschulezu Striegau (bisher C. a. aa. 
I. 17. des Verzeichnisses vom 23. Januar d. Js.) 
Provinz Sachsen. 
3) Die höhere Bürgerschule zu Eisleben (bisher C. a. aa. 
I. 19 ebenda). 
  
Provinz SchleswitzHolstei. 
4) Die höhere Bürgerschule zu Marne (bisher C. a. an. 
I. 21 ebenda). 
Rheinprovinz. 
5) Die höhere Bürgerschule zu Viersen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
6) Die höhere Bürgerschule zu Geisenheim (bisher C. a. 
an. I. 40 ebenda). 
7) Die höhere Bürgerschule zu Limburg a. d. Lahn 
(bisher C. a. aa. I. 42 ebenda). 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlafungsprüfung gefordert wird. 
Aa. Oeffentliche. 
an. Höhere Sürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. C. gehören. 
I. Königreich Preußen. 
Hohenzollernsche Lande. 
Die höhere Bürgerschule zu Hechingen. 
II. Großherzogthum Hessen. 
Die höhere Bürgerschule zu Wimpfen am Berg. 
  
III. Freie und Hansestadt Lüberck. 
Die höhere Bürgerschule zu Lübeck. 
IV. Freie und Hausestadt Hamburg. 
1 Die höhere Bürgerschule zu Hamburg (bisher pro- 
visorisch berechtigt. VIII. 3 des betreffenden Ver- 
zeichnisses vom 23. Januar d. Js.) 
bb. Andere Tehbransiallen. 
Königreich Bayern. 
Die städtische Handelsschule zu Nürnberg (bisher provisorisch berechtigt II. des betreffenden Ver- 
b. Privat-Lehranstalten. 
zeichnisses vom 23. Januar d. Js.). 
  
) Die mit einem fbezeichneten Realschulen zweiter Ordnung und höheren Bürgerschulen (B. b. und C. a. an.) haben 
keinen obligatorischen Unterricht im Lateinischen.
	        
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