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Armee-Verordnungo-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Herlin, den 23. GOktober 1878. Nr. 25.
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet s h nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druck bogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 255.
Neue Proben von Signal-Instrumenten.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgenden Proben von Signal-Instrumenten für die
Armee, und zwar:
einer Trommel nebst Trommelstöcken,
eines Signalhorns und
einer Pfeife.
Dieselben sind bei künftigen Neubeschaffungen zu Grunde zu legen. Das Kriegs-Ministerium hat
hiernach das Weitere zu veranlassen.
Potsdam, den 10. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers und Königs.
Friebrich Wilhelm, Krowprinl
Z ½— v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 18. Oktober 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die erforderlichen Proben und Nachproben der qu. Signal-Instrumente werden den Königlichen
General-Kommandos durch das Militär-Oekonomie-Departement nach erfolgter Anfertigung zugestellt werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 342. 10. M. O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 256.
Errichtung einer Sparkasse bei der Lebensdersicherungs-Anstalt für die Armee und Marine.
Berlin, den 12. Oktober 1878.
Die Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine beabsichtigt in Hinblick auf F. 1 ihres durch
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 26. Dezember 1871 — A.--V.-Bl. für 1872, Seite 115 — genehmigten
Statuts, zum 1. November cr. eine Sparkasse zu eröffnen, welche sich nach ihrem Geschäftsplan die Aufgabe
stellt, von sämmtlichen Offizieren, Aerzten, Beamten und Unteroffizieren der Armee Spareinlagen entgegen-
zunehmen und dieselben mit 4% zu verzinsen.
Indem diese Sparkasse der regen Betheiligung der Armee fahsehien wird, will das Kriegs-Ministerium,
um für den Modus der Einzahlungen eine Erleichterung herbeizuführen, in Analogie seiner Verfügung vom
18. August 1872 — A.-V.-Bl. Seite 273 — und unter Bezugnahme auf §. 21 al. 2 des Reglements über