Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 222 — 
das Kassenwesen bei den Truppen vom 28. Januar 1841 gestatten, daß diejenigen Beträge, welche die in 
Rede stehenden Personen bei der qu. Sparkasse anzulegen wünschen, in die Kassen der betreffenden Truppen- 
theile eingezahlt. daselbst als erlaubte Deposita asservirt und demnächst an die Sparkasse abgeführt werden 
dürfen. Die Annahme und Abführung der sämmtlichen Einzahlungen hat durch Vermittelung der Truppen- 
Kassen nach einer von dem Verwaltungsrath der genannten Anstalt gegebenen, nachstehend mitgetheilten 
besonderen Anleitung hinsichtlich des hierbei zu beobachtenden Verfahrens stattzufinden. Die bezüglichen Ein- 
zahlungen seitens der Osfeiere, Aerzte und Beamten können unmittelbar in die Truppenkasse an jedem 
Kassentage, seitens der Unteroffijiere dagegen nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 
20. Februar 1862 — Nachträge zum Reglement über das Kassenwesen bei den Truppen, Seite 27 — an 
die Kompagnie= 2c. Chefs behufs der demnächstigen Einzahlung an die Truppenkasse zu jeder Zeit erfolgen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 377. 9. M. O. D. 1. 
Anleitung 
zur Regelung des Sparkassen-Verkehrs der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine mit den 
Königlichen Kassen-Kommissionen. 
1) Die Sparkasse der Anstalt liefert jeder Truppen= 2c. Kasse eine entsprechende Anzahl von: 
parkassen-Reglements, 
Sparkassen-Zirkulären, ferner 
ein Sparkassen-Register, sowie 
Formulare für Nachweisungen über Spareinlagen und Postanweisungen, ausschließlich für die 
Sparkasse bestimmt. 
Diese Drucksachen ergänzt die Sparkasse nach Bedarf. 
2) Die Sparkasse der Anstalt nimmt auf Grund ihres Reglements mit Verzinsung zu 4% 
Spareinlagen nach Abtheilung I (Zins auf Zins) 
in Beträgen von 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 100, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 
600, 700, 800, 2900 und 1000 /7. beziehentlich hiernach zusammengesetzt; 
nach Abtheilung II (halbjährliche Zinszahlung) 
in Beträgen von 1000 bis zu 20 000 .K., welche jedoch durch 500 theilbar sein müssen, 
entgegen. 
3) Jede geschehene Einzahlung bei den Kassen der Truppen 2c. ist fofort in das Sparkassen-Register 
einzutragen, wobei die recht genaue Ausfüllung der betreffenden Nubriken noch besonders empfohlen 
wird. 
4) Am zweiten Tage jeden Monats ist das Sparkassen-Register für den Zeitraum von inkl. 2. des 
verflossenen Monats bis inkl. 1. Tag des laufenden Monats abzuschließen, hiernach die Nach- 
weisung (Formular) gleichlautend anzufertigen, und letztere gleichzeitig mit dem Gelobetrage an 
die Sparkasse abzuschicken. Bei der Verzinsung rechnen die am 1. des laufenden Monats einge- 
zahlten Beträge mit zu denjenigen des vorhergegangenen Monats. 
5) Die Absendung der angesammelten Spareinlagen an die Sparkasse erfolgt durch die Truppen= 2c. 
Kassen mittelst Postanweisung, wozu nur die übergebenen Formulare zu verwenden sind, am 
zweiten Tage jeden Monats; ist dieser Tag ein Sonn= oder Festtag, am folgenden Tage. 
Das Geldporto it der abzusendenden Summe zu kürzen. 
Beträge für die Lebensversicherung dürfen mit viesen Postanweisungen nicht gemeinschaftlich ab- 
geführt werden. 
6) Nach Eingang der Spareinlagen wird auf Grund der mitgesandten Nachweisung diesseits die Aus- 
fertigung der Sparkassen-Dokumente und deren Uebersendung an die Truppen-2c. Kassen 
kuttesst eingeschriebenen Briefes bewirkt, und außerdem über den Betrag eine kassenmäßige Qnittung 
eigefügt. 
Diehruppen. 2c. Kassen süllen nach Eingang der Sparkassen-Dokumente die noch offenen Rubriken 
des Sparkassen = Registers (Nr. des Dokuments, Beginn der Verzinsung) nachträglich aus, und 
händigen demnächst die Dokumente an die betreffenden Einleger aus. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.