Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nr. 272. 
Verlegung des Stabes der 2. Königlich Sächsischen Infanterie-Brigade Nr. 46. 
Berlin, den 11. November 1878. 
Der Stab der 2. Königlich Sächsischen Infanterie-Brigade Nr. 46 ist am 1. d. Mts. von Bautzen nach 
Dresden verlegt worden, was hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 216. 11. 78. Al. 
  
Nr. 273. 
Bezug überetatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung. 
Berlin, den 29. Oktober 1878. 
M ehrfach vorgekommene Empfänge überetatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung des Normpreises vor 
ertheilter St seitens der Königlichen General-Kommandos, welche unter Einziehung des im 
§. 131 des Friedens-Naturalverpflegungs-Reglements vorgeschriebenen Zuschusses von 25 %% als Ueber- 
hehungen bezeichnet werden mußten, geben Veranlassung, Nachstehendes zur Kenntniß und Nachachtung zu 
ringen: 
Grundsätzlich dürfen Empfänge derartiger Rationen erst nach erfolgter Genehmignng seitens der 
Königlichen General-Kommandos eintreten, wo jedoch dienstliche Rücksichten einen früheren Empfang nothwendig 
machen, ist die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung des Naturalverpflegungs -Reglements nur dann 
für ausgeschlossen zu erachten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Antrag zum Bezuge überetatsmäßiger 
Rationen zu dem Zeitpunkte, von welchem ab die Erhebung stattgefunden, auf dem vorgeschriebenen Wege 
bereine angebracht war. Für eine weiter rückliegende Zeit darf also die Genehmigung nachträglich nicht 
ertheilt werden. 
Hierbei wird zugleich bemerkt, daß die für eine bestimmte Person erfolgte Bewilligunz um Bezuge 
außeretatsmäßiger Rationen gegen Bezahlung nur mit Genehmigung der Königlichen General-Kommandos 
auf eine andere Person übergehen darf. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 337. 10. M. O. D. 2. v. Hartrott. Koellner. 
  
Nr. 274. 
Deklaration zu §. 67 1 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. 
Berlin, den 30. Oktober 1878. 
Osffiziere des Beurlaubtenstandes, welche nach ihrem Eintreffen in demjenigen Orte, nach welchem sie zur 
Uebung einberufen sind, mit Mannschaften in eine andere Ortschaft verlegt werden, haben für die Dauer 
dieses Kantonnements-Verhältnisses neben den Diäten auf Kommandozulage Anspruch. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 571. 10. 78. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow. 
  
Nr. 275. 
Fuhrkosten bei Inspizirungen. 
Berlin, den 1. November 1878. 
Im Anschluß an die Erlasse vom 16. Oktober 1869 und 6. Juli 1877 (A.-V.-Bl. pro 1869 S. 181 und 
pro 1877 S. 143), sowie vom 31. Januar 1873 (407. 1. M. O. D. 3) wird bemerkt, daß die höheren 
Truppenbefehlshaber 2c. bei ihren Inspizirungsreisen auf eine Fuhrkosten-Entschädigung für die Zurücklegung 
der Wege von den einzelnen Garnisonorten nach den zu letzteren gehörigen Garnisonanstalten (Schieß= und 
Uebungsplätze 2c.) in dem Falle keinen Anspruch haben, wenn sie in Gemäßheit der Bestimmung im 8. 8
	        
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