Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Die Instradirung von Militär-Transporten auf der Route Stettin—Kiel hat daher nicht mehr über Oldesloe— 
Neumünster stattzufinden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
J. V 
v. Hartrott. Wimmel. 
No. 310. 11. M. O. D. 3. 
  
Nr. 284. 
Aufstellung der Reisepläne, insbesondere bei den Reisen in Erfatz-Angelegenheiten. 
Berlin, den 19. November 1878. 
Inm Anschluß an den Erlaß vom 24. August d. J. (A.-V.-Bl. S. 199) wird darauf hingewiesen, daß die 
Bestimmungen desselben unter 1—4 allgemein bei Aufstellung der Reisepläne, insbesondere bei den Reisen 
in Ersatz-Angelegenheiten neben den dieserhalb in §. 59 Nr. 3, §. 67 Nr. 2 Abs. 2 und §. 68 Nr. 2 der 
Ersatz-Ordnung ertheilten Vorschriften für die Folge zu beachten sind. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 674. 10. M. 0. D. 3. v. Hartrott. Dresow. 
  
Nr. 285. 
Vertheilung von 72 Exemplaren der Militär-Literatur-Zeitung für 1879. 
Berlin, den 21. November 1878. 
Des Kriegs-Ministerinm hat für das Jahr 1879 wiederum auf eine Anzahl von Exemplaren der Militär- 
Literatur-Zeitung subskribirt, deren Uebermittelung an die betreszenden. Behörden 2c. direkt durch die Verlags- 
buchhandlung nach Maßgabe des diesseits unter dem 19. Dezember 1873 (A.-V.-Bl. Nr. 31 pro 1873) publi- 
zirten Vertheilungsplanes erfolgen wird. Die von den Empfängern auszustellenden Enw#fangsbescheinigungen 
sind am Jahresschlusse, wie *E mittelst Briefumschlages an die Etats= und Kassen-Abtheilung des Militär= 
Oekonomie-Departements einzusenden. 
  
Keiegs-Minsfterium z Allgemeines Kiege-Departement. 
No. 384. 11. 2.A. v. Voigts-Rhetz. lume. 
Nr. 286. 
Benachrichtigung der abkommandirten öffiziere von den erfolgten Abrücken der Truppen 2c. aus der 
arnison. 
Berlin, den 21. November 1878. 
Ein Spezialfall, in welchem ein abkommandirter Offizier nach Beendigung seines Kommandos in seine 
Garnison zurückgekehrt und von dort aus unter Inanspruchnahme von Reisekosten und Tagegeldern seinem 
inzwischen zum Menöer ausgerückten Truppentheil gefolgt ist, giebt dem Kriegs-Ministerium Veranlassung, 
die Truppentheile und Militär-Behörden darauf aufmerifam zu machen, daß in einem solchen Falle zur Ver- 
meidung von Ueberhebungen an Reisekosten und Tagegeldern der betreffende Offizier, soweit angängig, von 
dem erselgten Abrücken des Truppentheils rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, bezw. derselbe mit Weisung zu 
versehen ist, wohin er sich direkt von dem Kommandoorte aus zum Antritt des Dienstes zu begeben hat. 
Andererseits liegt es aber auch den betreffenden Offizieren ob, eintretendenfalls mit ihrem Truppentheil 
rechtzeitig in Verbindung zu treten und die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 413. 10. M. O. D. 3. 
 
	        
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