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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Berlin, den 31. Dezember 1878. Nr. 29.
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
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Nr. 304.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln . en die
Ninderpest verwendeten Militärkommandos und die Erstattung der entstandenen ehrkosten
aus Reichs-Zivilfonds. Vom 12. Dezember 1878.
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7, Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sizung vom 21. Oktober d. J. nachstehende Bestimmungen über die Gebührnisse der zur Durchführung von
Absperrungsmaßregeln gegen die Füünderues verwendeten Militärkommandos, sowie über die Erstattung der
entstandenen Mehrkosten aus Reichs-Zivilfonds (§. 14 des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest
betreffend, vom 7. April 1869, Bundesgesetzbl. S. 105) beschlossen:
I. Bestimmungen über die Gebührnisee.
8. 1.
A. Im Allgemeinen.
1). Immobile Truppentheile und Kommandos, welche zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln
gegen die Rirverpest verwendet werden, echalten sowohl für den Hin= und Rückmarsch, als auch während des
Aufenthalts im Absperrungsrayon ihre Gebührnisse nach den für das Friedensverhältniß sonst geltenden
Bestimmungen, soweit nicht im Folgenden zu deren Gunsten Ausnahmen festgesetzt sind.
Die Zula e nach §. 2 wird an Stelle der reglememeemß en Kommandozulage gewährt.
2) Mobile Truppentheile 2c., welche auf dem Feldetat behen, haben auf die in den §§. 2 und 3
festgesetzten Zulagen keinen Anspruch. « .
3) Erhalten immobile Truppentheile ꝛc. die vollständige Feldverpflegung und die Offiziere 2c. die
ganze Feldzulage und die Feldmundportion, 64r werden sie in Bezug auf die hier in Betracht kommenden
Gebühpusse den mobilen Truppentheilen 2c. gleich erachtet.
4) Echalten Offiziere 2c. immobiler Truppentheile die belde Feldzulage oder einen andern Mei
derselben, so findet eine entsprechende Kürzung bezw. je nach Höhe dieser Feldzulage der gänzliche Wegfall
der nach §. 2 bezw. §. 3 Ziffer 2 zuständigen Zulage statt.
B. Extraordinäre Gebührnisse.
a. Offiziere, Beamte und Mannschaften.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und servisberechtigte Militärbeamte erhalten vom Tage des Ausmarsches
bis zum Tage der Rückkehr vom Kommando einsch wehlich — mit Ausnahme der Tage, für welche etwa be-
stimmungsmäßig Tagegelder gewährt werden — als Entschädigung für Mehrausgaben infolge des Auf-
enthalts außerhalb der Garnsson eine tägliche Zulage, welche beträgt:
2,75 .X für die Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten ohne Unterschied der Charge,
1 X für die unteren Militärbeamten (Büchsenmacher und Sattler).